Über die Verabschiedung der Verordnung über die gesetzliche Arbeitsaufsicht der Gewerkschaften. Öffentliche Aufsicht über den Technischen Arbeitsinspektor der Gewerkschaft Arbeitsschutz

Anwendung

zum Beschluss des Zentralkomitees der Gewerkschaft

POSITION

zur technischen Arbeitsaufsicht

Allrussische Gewerkschaft der Arbeiter Regierungsbehörden und öffentliche Dienste der Russischen Föderation

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Technische Arbeitsinspektion der Allrussischen Gewerkschaft der Arbeitnehmer der staatlichen Institutionen und des öffentlichen Dienstes der Russischen Föderation (im Folgenden als Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft bezeichnet) ist autorisierte Stelle Eine Gewerkschaft, die gegründet wurde, um die gewerkschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch Arbeitgeber und ihre Vertreter, die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Einhaltung der Tarifverträge und Vereinbarungen in Organisationen auszuüben, in denen Mitglieder der Allrussischen Gewerkschaftsarbeit und (oder) studieren Mitarbeiter von staatlichen Institutionen und öffentlichen Diensten der Russischen Föderation (im Folgenden - Mitglieder der Gewerkschaft).

1.2. Das Technische Arbeitsinspektorat der Gewerkschaft orientiert sich bei seiner Tätigkeit an der Verfassung Russische Föderation, Das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation, das Bundesgesetz "Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien", andere Bundesgesetze und regulatorische Rechtsakte der Russischen Föderation über den Arbeitsschutz sowie die Charta der Allrussischen Gewerkschaft der Arbeitnehmer der staatlichen Institutionen und des öffentlichen Dienstes der Russischen Föderation (im Folgenden - die Charta der Gewerkschaft) und arbeitet auf der Grundlage dieser Verordnungen .

Die Grundprinzipien der Tätigkeit der Technischen Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft sind Rechtmäßigkeit, Objektivität und Unabhängigkeit bei der Beurteilung des Zustands, Arbeitsschutz bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Gewerkschaftsmitglieder auf Arbeitsschutz.

1.3. Das Technische Arbeitsinspektorat der Gewerkschaft übt in engem Kontakt mit freiberuflichen Technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft, die für den Arbeitsschutz von Gewerkschaftsausschüssen befugt sind (Treuhänder), die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch den Arbeitgeber aus.

1.4. Das Technische Arbeitsinspektorat der Gewerkschaft interagiert mit Bundesbehörden Exekutive und Legislative, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, Gebietskörperschaften Bundesdienste und Agenturen, Kommunalverwaltungen sowie Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände).

II. Aufgaben der Technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft

2. Die Hauptaufgaben der technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft sind:

2.1. Schutz der Rechte der Gewerkschaftsmitglieder auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, Erhaltung von Leben und Gesundheit.

2.2. Umsetzung der gewerkschaftlichen Kontrolle des Arbeitgebers zur Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung und anderer regulatorischer Rechtsakte, die staatliche Arbeitsschutzanforderungen enthalten.

2.3. Verteidigung von Rechten und soziale Garantienüber gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder der Gewerkschaft bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Bundesgesetzen und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation, von Gesetzen und anderen Rechtsakten der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, Regulierungsgesetze lokaler Regierungsbehörden sowie bei der Entwicklung und Annahme von Tarifverträgen und Vereinbarungen, anderen lokalen Vorschriften.

2.4. Vorbereitung von Beschwerden an staatliche Behörden und lokale Selbstverwaltungsorgane mit Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln von Arbeitgebern, ihren Vertretern und anderen Beamten, die gegen die Normen des Arbeitsschutzgesetzes verstoßen haben.

2.5. Bereitstellung von Informationen und methodischer Unterstützung für Gewerkschaftsmitglieder bei der Umsetzung und dem Schutz ihrer Rechte auf Arbeitsschutz.

III. Hauptbefugnisse der Technischen Arbeitsaufsichtsbehörde der Gewerkschaft

3.1. Die technischen (leitenden technischen) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft haben folgende Befugnisse:

3.1.1. Gewährleistung des Schutzes der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern und Gewerkschaftsorganisationen vor rechtswidrigen Handlungen (Untätigkeit) von Arbeitgebern, ihren Vertretern und anderen Beamten, die die Rechte und Interessen der Gewerkschaftsmitglieder verletzen;

3.1.2. die gewerkschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Arbeitsgesetzgebung und anderer regulatorischer Rechtsakte, die Arbeitsschutznormen und Sicherheitsanforderungen enthalten, der Gewerkschaftsgesetze, der Einhaltung der Tarifvertragsbedingungen durch Arbeitgeber und ihre Vertreter ausüben und Vereinbarungen in Organisationen, in denen Mitglieder arbeiten Die Gewerkschaft;

3.1.3. Mitwirkung bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Bundes-, Landes- und Fachprogrammen zum Arbeitsschutz, besonderen Maßnahmen für sozialer Schutz bei der Arbeit verletzte Arbeitnehmer;

3.1.4. Interaktion mit den Strafverfolgungsbehörden, anderen staatlichen Aufsichts- und Kontrollorganen bei gemeinsamen Kontrollen sowie anderen Angelegenheiten im Rahmen der einschlägigen Vereinbarungen;

3.1.5. an der Arbeit von Kommissionen zur Untersuchung von Arbeitsunfällen teilnehmen, die Umstände und Ursachen von Arbeitsunfällen analysieren, die Vollständigkeit und Aktualität der Untersuchung von Arbeitsunfällen, Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die Anordnung und die Untersuchungsbedingungen ergreifen, die verletzte Arbeits- und Sozialrechte der Gewerkschaftsmitglieder;

3.1.6. die zuständigen staatlichen und lokalen Behörden über den Sachverhalt von Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz informieren, obligatorisch Sozialversicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

3.1.7. analysieren die Aktivitäten und fassen die Erfahrungen der Hauptorganisationen der Gewerkschaft, der freiberuflichen technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft und der für den Arbeitsschutz befugten Gewerkschaftsausschüsse bei der Organisation und Überwachung des Arbeitsschutzes in Institutionen (Organisationen), der Verhütung von Unfällen bei Arbeit sowie Berufskrankheiten;

3.1.8. Vorschläge zur Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, zur Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer, zur Verbesserung des gewerkschaftlichen Kontrollsystems zur Prüfung durch das zuständige gewählte Gewerkschaftsgremium vorlegen;

3.1.9. unter Beteiligung von Gewerkschaftsaktivisten und Arbeitgebervertretern Fälle untersuchen, in denen Arbeitnehmer sich weigern, Arbeit zu verrichten, wenn eine Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit besteht;

3.1.10. Überwachung der Umsetzung von Hygienenormen und -vorschriften durch Arbeitgeber und deren Vertreter, Einhaltung der Arbeitsbedingungen mit Arbeitsschutzanforderungen, Bereitstellung von Overalls, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Arbeitnehmer;

3.1.11. Erarbeitung von Empfehlungen, methodischen Handbüchern, Beratung zur Anwendung des Arbeitsschutzrechts, der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

3.1.12. organisieren und beteiligen sich an der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung der Gewerkschaftsaktivisten, auch durch akkreditierte Organisationen, zu Fragen des Arbeitsschutzes;

3.1.13. an der Wissensvermittlung über Arbeitsschutz und Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, das Verfahren zur Untersuchung und Erfassung von Arbeitsunfällen mitwirken;

3.1.14. den Leitern von Gewerkschaftsorganisationen, dem autorisierten Arbeitsschutz von Gewerkschaftsausschüssen, den freiberuflichen technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft, den Vertretern der Gewerkschaft in den gemischten Ausschüssen (Kommissionen) für den Arbeitsschutz methodische und praktische Unterstützung zu leisten, um Erhebungen bei den Institutionen durchzuführen (Organisationen) zu Arbeitsbedingungen und Sicherheit, Entwicklungsmaßnahmen zum Abschnitt des Tarifvertrags und Arbeitsschutzvertrag;

3.1.15. Anträge, Beschwerden und andere Einsprüche von Mitgliedern der Gewerkschaft und Gewerkschaftsorganisationen zu Fragen des Arbeitsschutzes prüfen, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die Regeln und Normen des Arbeitsschutzes zu beseitigen.

3.2. Der technische (leitende technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft erstellt auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen, Inspektionen und anderer Materialien in der Arbeit zum Schutz der Rechte der Gewerkschaftsmitglieder auf Arbeitsschutz einen Bericht über die Arbeit der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft für den Arbeitsschutz für Berichtszeitraum gemäß dem Formular 19-TI und einer Erläuterung dazu, die bis zum 15. Februar nach dem Berichtsjahr an den Apparat des Zentralkomitees der Gewerkschaft geschickt werden.

NS. Die Rechte und Pflichten der technischen (technischen) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft

Rechte

4.1. Freier Besuch (gegen Vorlage einer Bescheinigung der festgelegten Form) bei Arbeitgebern (Organisationen, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und Eigentumsform, sowie Arbeitgeber - Einzelpersonen), für die Gewerkschaftsmitglieder die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch die Arbeitgeber ausüben.

4.2. Nehmen Sie an der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten teil.

4.3. Erhalten Sie Informationen von Managern, Beamten und Spezialisten von Unternehmen zum Zustand der Arbeitsbedingungen, zum Arbeitsschutz sowie zu allen Arbeitsunfällen.

4.4. Von Arbeitgebern (ihren Vertretern) anzufordern und von ihnen Dokumente, Erläuterungen und Informationen zu erhalten, die für die Wahrnehmung von Kontrollfunktionen erforderlich sind.

4.5. Mitwirkung als unabhängiger Sachverständiger an der Arbeit von Kommissionen zur Prüfung und Inbetriebnahme von Produktionsmitteln und Fahrzeug.

4.6. Mitwirkung bei der Entwicklung von GesetzesentwürfenMaßnahmen zum Arbeitsschutz und vereinbaren diese in der vorgeschriebenen Weise.

4.7. Mit Fonds interagieren Massenmedien Gewerkschaftsmitglieder und Arbeitnehmer über die Arbeit der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde der Gewerkschaft zu informieren, um die Rechte auf Arbeitsschutz zu schützen, um die Motivation der Gewerkschaftsmitgliedschaft zu erhöhen.

4.8. Teilnahme an Sitzungen und Seminaren zum Arbeitsschutz, auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Verantwortlichkeiten

4.9. Beachten Sie bei der Ausübung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze die Gesetze der Russischen Föderation sowie die Rechte und berechtigten Interessen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter.

4.10. üben ihre Befugnisse gewissenhaft aus, tragen zum Schutz von Sozial-, Arbeits- und anderen bei Bürgerrechte und beruflichen Interessen der Gewerkschaftsmitglieder, Gewerkschaftsorganisationen, objektiv zu sein, die Autorität der Gewerkschaft zu stärken.

4.11. Betrachten Sie die Quelle einer Beschwerde über die Handlungen des Arbeitgebers (seines Vertreters) als vertraulich, wenn die Überprüfung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung durchgeführt wird und der Bewerber der Übermittlung der Daten über die Quelle an den Arbeitgeber (seinen Vertreter) widerspricht Die Beschwerde.

4.12. Aufzeichnungen über seine Aktivitäten führen und der Organisation der Gewerkschaft, in der er angestellt ist, Bericht erstatten;

4.13. Die Ergebnisse ihrer Aktivitäten und die Aktivitäten der interregionalen (regionalen) Organisation der Gewerkschaft für Arbeitsschutz schriftlich in Form der folgenden Dokumente zu formalisieren, die gemäß den festgelegten Formularen ausgefüllt werden:

19-TI - Bericht über die Arbeit der interregionalen (regionalen) Gewerkschaftsorganisation zum Arbeitsschutz (Anhang 1).

Zum Bericht über die Arbeit der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz in verpflichtend eine Erläuterung ist beigefügt;

1-TI - Vertretung bei der Beseitigung der festgestellten Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (Anhang 2);

2-TI – eine Anforderung, Beamte, die sich des Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetze schuldig gemacht haben, vor Gericht zu bringen (Anhang 3);

3-TI - eine Verpflichtung zur Arbeitsunterbrechung bei Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern (Anhang 4).

4.14. Unterstützung der Gewerkschaftsmitglieder bei der Abfassung von Klageschriften an die Justizbehörden zum Schutz der Rechte und Interessen gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen, bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um ihre Interessen vor Gericht zu vertreten.

4.15. Bei Ausübung der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze in Institutionen (Organisationen) ist eine Bescheinigung des technischen (leitenden technischen) Arbeitsinspektors der Gewerkschaft mitzuführen und dem Arbeitgeber (seinem Vertreter) vorzulegen.

4.16. Der technische (leitende technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft, der sich der Verletzung von Arbeitsgesetzen und anderen Rechtsakten mit arbeitsrechtlichen Vorschriften schuldig gemacht hat, haftet in den Fällen und in der Weise, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation, diese Verordnung, festgelegt sind.

V. Aufbau und organisatorische Unterstützung der Tätigkeit des Technischen Arbeitsinspektorats der Gewerkschaft

5.1. Die allgemeine Leitung der Tätigkeit der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde der Gewerkschaft wird vom Zentralkomitee der Gewerkschaft wahrgenommen, die laufende Geschäftsführung wird vom Vorsitzenden der Gewerkschaft im Rahmen seiner Befugnisse wahrgenommen.

5.2. Die Verwaltung der Tätigkeiten der technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft, die auf dem Territorium des Subjekts der Russischen Föderation tätig ist, wird von den zuständigen gewählten Organen der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft wahrgenommen.

5.3. Die Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft besteht aus der Technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft unter der Leitung des Technischen Hauptarbeitsinspektors der Gewerkschaft, dem Leiter der Arbeitsschutz- und Gesundheitsabteilung des Gewerkschaftsapparates und der Technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaften der jeweiligen gewählten Leitungsgremien der regionalen (interregionalen) Gewerkschaftsorganisationen.

5.4. Die technischen (leitenden technischen) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft sind Mitarbeiter das Personal der Gewerkschaftsorganisationen.

5.5. Technischer (Chef technischer) Inspektor Arbeitsorganisation Die Gewerkschaft ist dem Vorsitzenden des Gewerkschaftsverbandes direkt unterstellt, setzt die Beschlüsse der Gewerkschaftsorgane, der Organe des Gewerkschaftsverbandes und des leitenden technischen Arbeitsinspektors der Gewerkschaft im Rahmen der Grenzen um seiner Kompetenz.

5.6. Eine Person mit einer höheren technischen Ausbildung wird zum leitenden technischen Arbeitsinspektor der Gewerkschaft ernannt.

5.7. Der leitende technische (technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft übt folgende Funktionen aus:

Direkte organisatorische und methodische Leitung der Tätigkeiten der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde der Gewerkschaft, die über ihre Tätigkeit informiert;

Koordinierung der Arbeit der technischen Arbeitsaufsichtsbeamten der Gewerkschaft, Unterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;

Unterbreitung von Vorschlägen zur Organisation von Inspektionen zur Einhaltung des Arbeitsrechts, einschließlich gemeinsamer Inspektionen mit Regierungsstellen Kontrolle (Aufsicht), um Maßnahmen zu ergreifen, um die aufgedeckten Verletzungen der Rechte von Mitgliedern der Gewerkschaft, Gewerkschaftsorganisationen zu beseitigen;

Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der von den technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft getroffenen Entscheidungen;

Organisation und Teilnahme an Inspektionen, die auf Vorschlag der Leitungsorgane der Gewerkschaft im Hinblick auf die Kontrolle der Aktivitäten der regionalen (interregionalen), territorialen Organisationen der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz durchgeführt werden;

dem Zentralkomitee der Gewerkschaft sowie dem FNPR jährliche Informationen über die Tätigkeit der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde der Gewerkschaft vorzulegen und Vorschläge zur Verbesserung ihrer Tätigkeit zu unterbreiten;

Ausarbeitung von Vorschlägen für die Durchführung mindestens einmal alle 3 Jahre der Ausbildung, organisiert gemäß dem Arbeitsplan des Zentralkomitees der Gewerkschaft;

Studie und Analyse statistischer Daten regionaler (interregionaler) Gewerkschaftsorganisationen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsschutzes;

Verallgemeinerung der Arbeitspraxis der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft bei der Umsetzung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze;

Entwicklung von Arbeitsplänen der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ständigen Ausschusses des Zentralausschusses der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz.

5.8 Der technische (leitende technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft wird vom Vorsitzenden der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft ernannt und entlassen. Der Technische Hauptarbeitsinspektor der Gewerkschaft wird vom Vorsitzenden der Gewerkschaft ernannt und entlassen.

5.9. Der Vorsitzende der regionalen (überregionalen) Gewerkschaftsorganisation muss innerhalb einer Woche dem Zentralkomitee der Gewerkschaft und dem Technischen Hauptarbeitsinspektor der Gewerkschaft die Ernennung und Entlassung von Technischen (Technischen) Arbeitsinspektoren mitteilen der Gewerkschaft.

5.10. Das Zentralkomitee der Gewerkschaft, interregionale (regionale) Organisationen der Gewerkschaft bestimmen unabhängig die Besetzung der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft.

5.11. Beschwerden über die Entscheidungen der technischen (technischen) Arbeitsaufsichtsbeamten der Gewerkschaft werden von der jeweils gewählten Person und (oder) kollegialen geprüft Exekutivorgan die Organisation der Gewerkschaft und, falls erforderlich, durch das höhere gewählte kollegiale Exekutivorgan der Gewerkschaftsorganisation in der in der Gewerkschaftsorganisation festgelegten Weise.

5.12. Meinungsverschiedenheiten über Entscheidungen des leitenden Technischen Arbeitsinspektors der Gewerkschaft werden vom Vorsitzenden der Gewerkschaft geprüft.

Anhang Nr. 1 zur Verordnung

Formular 1-TI

Technische Arbeitsinspektion

(Moskau, 119119, Leninsky Prospekt, 42, Tel.: 938-81-64; 938-79-77)

Einreichungs-Nr. ____ vom ___________ 200_

über die Beseitigung der aufgedeckten Verstöße gegen die Gesetze zum Arbeitsschutz, zur Umwelt und

sozialversicherungspflichtig ab

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Denen ______

Vollständiger Name

Kopie an: Vorsitzender Gewerkschaftsausschuss Organisation

______________________________________________________________

Vollständiger Name

Gemäß Artikel 20 des Bundesgesetzes "Über die Gewerkschaften, ihre Rechte und Garantien der Tätigkeit", Artikel 370 Arbeitsgesetzbuch Der Russischen Föderation, Artikel 68 des Bundesgesetzes "Über den Umweltschutz", Artikel 26 des Bundesgesetzes "Über die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten" Ich schlage vor, die folgenden Verstöße zu beseitigen:

Ich bitte Sie, den technischen (technischen) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft über das Ergebnis der Prüfung des Antrags und die getroffenen Maßnahmen bis zum _____________ 200_ zu informieren. Technischer (Chef technischer) Inspektor Gewerkschaftsarbeit nach __________________________ _______________ Republik, Territorium, Region, Stadtsignatur ______________________________________________________________________________ Nachname, Vorname, Vatersname, Bürotelefonnummer Einreichung eingegangen bis _________________________________________________________ Nachname, Name, Patronym, Position ___________________ _____________________ Unterschrift Datum, Uhrzeit

Anhang Nr. 2 zur Verordnung

über das Technische Arbeitsinspektorat der Gewerkschaft

Formular 2-TI

Technische Arbeitsinspektion

Allrussische Gewerkschaft der Arbeiter staatlicher Institutionen

und öffentliche Dienste der Russischen Föderation

(Moskau, 119119, Leninsky Prospekt, 42, Tel.: 938-81-64; 938-79-77)

Anforderungs-Nr. ___ vom ____________ 200_.

über die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die sich der Verletzung der Normen schuldig gemacht haben

Arbeitsschutz-, Umwelt- und zwingende Rechtsvorschriften

Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

Denen_________________________________________________________ ______________________________________________________________

Position, Nachname, Name, Patronym des Leiters des staatlichen Aufsichts- und Kontrollorgans

Name, Vorname, Patronym des Leiters der Organisation

Gemäß Artikel 20 des Bundesgesetzes "Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Garantien der Tätigkeit", Artikel 370 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation, Artikel 68 des Bundesgesetzes der Russischen Föderation "Über den Umweltschutz", Artikel 26 des Bundesgesetzes "Über die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten" Ich stelle einen Antrag auf Beteiligung ________________________________________________________________________________

(disziplinarisch, administrativ, strafrechtlich)

Verantwortung

(Position, vollständiger Name der Person(en), die den Verstoß begangen haben)

pro_____________________________________________________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________________________

Arbeits-, Umwelt- und Arbeitsunfallversicherung

und Berufskrankheiten)

Ö die Entscheidung bitte informieren Sie den Technischen (Technischen) Arbeitsinspektor bis ___________________________

(Tag Monat Jahr)

Anhang: Einreichung von "__" _____________ 20___. Nein. ________ Technischer (leitender technischer) Arbeitsinspektor _________________________________________

Unterschrift

________________________________________________________________________________________

Vollständiger Name

Anhang Nr. 3 zur Verordnung

über das Technische Arbeitsinspektorat der Gewerkschaft

Formular 3-TI

Technische Arbeitsinspektion

Allrussische Gewerkschaft der Arbeiter staatlicher Institutionen

und öffentliche Dienste der Russischen Föderation

(Moskau, 119119, Leninsky Prospekt, 42, Tel.: 938-81-64; 938-79-77)

ANFORDERUNG Nr. _____ vom ________________ 200_________________

über die Einstellung der Arbeit bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern

Denen____________________________________________________________________________

Vollständiger Name

_____________________________________________________________ _____________________________________________________________

Position, Organisationsname

Kopie: an den Vorsitzenden des Gewerkschaftsausschusses Organisationen ______________________________________________________

Vollständiger Name

Gemäß Artikel 20 des Bundesgesetzes "Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien", Artikel 370 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation. Antrag auf Aussetzung ________________________________________________________________________________

(Name der Werke, Produktionsausrüstung, Autos,

____________________________________________________________________________________________________

Maschinen oder Produktionsstätten, Arbeitsplätze usw.)

_____________________________________________________________________________________________________

(Erklärung von Verstößen gegen behördliche Vorgaben zum Arbeitsschutz,

______________________________________________________________________________________________________

eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter darstellt,

_______________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________

zum Arbeitsschutz)

Technischer (leitender technischer) Arbeitsinspektor für _____________________ ____________ ___________________ Unterschrift Nachname, Schauspiel Die Anfrage wurde von "___" _______ 200__ empfangen. bei "___" Stunden, "___" Minuten ______________________________________________________________ Unterschrift Nachname, Name, Patronym

Position

ARBEITSBESCHREIBUNG

TECHNISCHER ARBEITSINSPEKTOR

TECHNISCHER ARBEITSINSPEKTOR

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Der technische Arbeitsinspektor gehört zur Kategorie der Spezialisten, wird auf Anordnung des Leiters der Organisation auf Vorschlag von _______________________________________________ eingestellt und entlassen.

Methodische Materialien Verwandte Themen;

Die Satzung der Organisation;

Arbeitsvorschriften;

Aufträge und Aufträge des Leiters der Organisation (direkter Manager);

1.4. Der technische Arbeitsinspektor sollte wissen:

Arbeitsorganisation zum Arbeitsschutz;

Sicherheitsvorschriften bei der Ausführung von Bau und Installation, Reparatur und Bau, Aushub, Be- und Entladung, Lagerbetrieb, beim Arbeiten mit chemischen, radioaktiven Stoffen;

Best Practices im Arbeitsschutz;

Methoden und Formen der Propaganda und Informationen zum Arbeitsschutz;

Grundlagen der Ökonomie, Organisation der Arbeitsproduktion und des Managements;

Grundlagen des Arbeitsrechts.

1.5. Während der Abwesenheit eines technischen Arbeitsinspektors werden seine Aufgaben in der vorgeschriebenen Weise von einem ernannten Stellvertreter wahrgenommen, der die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trägt.

II. FUNKTIONEN

Dem Technischen Arbeitsinspektor sind folgende Funktionen zugeordnet:

2.1. Umsetzung der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung in der Organisation.

2.2. Umsetzung der öffentlichen Kontrolle über die rechtzeitige Durchführung von Anweisungen und Schulung der Arbeitnehmer.

2.3. Durchführung der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung der Verordnung über die Untersuchung und Erfassung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, rechtzeitige Zahlung von Entschädigungen für Schäden an Leben und Gesundheit eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Hinrichtung durch ihn berufliche Verantwortung.

2.4. Prüfung von Anträgen und Einsprüchen von Gewerkschaftsmitgliedern zu Arbeitsschutzfragen.

2.5. Unterstützung für primäre Gewerkschaftsorganisationen und Inspektoren für öffentliche Sicherheit.

2.6. Information von Gewerkschaftsmitgliedern, Arbeitgebern und Einzelunternehmern über die Ergebnisse der Inspektionen.

III. AMTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist ein technischer Arbeitsinspektor verpflichtet:

3.1. Ausübung der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung durch den Arbeitgeber, Eigentümer oder sein bevollmächtigtes Leitungsorgan in Organisationen, in denen eine primäre Gewerkschaftsorganisation gemäß dem festgelegten Verfahren gegründet wurde, und durch einzelne Unternehmer, für die Gewerkschaftsmitglieder arbeiten.

3.2. Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen das Arbeitsrecht zu verhindern, Verstöße zu erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen, Informationen über Verstöße zu analysieren und zusammenzufassen, den öffentlichen Arbeitsschutzinspektoren praktische Hilfe bei der Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben zu leisten.

3.3. Durchführung in Organisationen und bei Einzelunternehmer regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung von Arbeitsgesetzen, Vorschriften und Anweisungen zum Arbeitsschutz, des technischen Zustands von Gebäuden und Bauwerken, Produktionsanlagen, Maschinen und Einrichtungen, des Zustands der Arbeitsbedingungen und der Umwelt, um die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu überwachen und Arbeitsschutz durch Tarifverträge, Vereinbarungen.

3.4. Ausübung der öffentlichen Kontrolle über die rechtzeitige Zahlung von Entschädigungen für Schäden an Leben und Gesundheit eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Pflichten, übt die Kontrolle über die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Overalls, Schuhe und anderer persönlicher Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer aus und stellt sicher, dass entsprechende Pflege (Reparatur, Waschen, chemische Reinigung, Entstaubung etc.), Bereitstellung von Seife, Wasch- und Neutralisationsmitteln.

3.5. Ausübung der öffentlichen Kontrolle über die rechtzeitige Unterweisung und Schulung der Arbeitnehmer in sicheren Arbeitsmethoden, den Zustand der sanitären Einrichtungen, die Organisation eines Trinkregimes, die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Arbeit mit schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen, die Bereitstellung von Arbeitsentgelten Bedingungen, rechtzeitige und qualitativ hochwertige Zertifizierung der Arbeitsplätze.

3.6. Teilnahme an einer Sonderuntersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, an der Ausarbeitung von Schlussfolgerungen über die tatsächliche Beschäftigung unter den Bedingungen, die in den Listen der Branchen, Arbeitsplätze, Berufe, Positionen und Indikatoren vorgesehen sind, die den Anspruch auf eine Rente für die Arbeit mit besonderen Arbeitsbedingungen begründen Bedingungen.

3.7. Üben Sie die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Verordnung über die Untersuchung und Erfassung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aus, analysieren Sie die Bedingungen und Ursachen von Arbeitsunfällen und fordern Sie die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Verhütung.

3.8. Berücksichtigen Sie Anträge und Einsprüche von Gewerkschaftsmitgliedern zu Fragen des Arbeitsschutzes, interagieren Sie mit der staatlichen Aufsicht und kontrollieren Sie die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung.

3.9. Unterstützung primärer Gewerkschaftsorganisationen und öffentlicher Arbeitsschutzinspektoren bei der Umsetzung der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung.

3.10. Informieren Sie Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitgeber und Einzelunternehmer über die Ergebnisse von Inspektionen, Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und anderen geleisteten Arbeiten.

Der technische Arbeitsinspektor hat das Recht:

4.1. Sich mit den Entscheidungsentwürfen der Geschäftsführung der Organisation bezüglich ihrer Aktivitäten vertraut zu machen.

4.2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anweisung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Berücksichtigung der Geschäftsführung vorlegen.

4.3. Erhalten Sie von den Leitern der Strukturabteilungen, Spezialisten Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer berufliche Verantwortung.

4.4. Einbeziehung von Spezialisten aus allen strukturellen Abteilungen der Organisation, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu lösen (sofern dies in den Bestimmungen zu strukturellen Abteilungen vorgesehen ist, wenn nicht - mit Genehmigung des Leiters der Organisation).

4.5. Fordern Sie die Geschäftsführung der Organisation auf, bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Rechte zu helfen.

V. BEZIEHUNG (BEZIEHUNG NACH POSITION)

5.1. Der technische Arbeitsinspektor unterliegt

5.2. Der technische Arbeitsinspektor interagiert zu Themen in seinem Zuständigkeitsbereich mit Mitarbeitern der folgenden strukturellen Abteilungen der Organisation:

bekommt:

die Geschenke:

bekommt:

die Geschenke:

Vi. LEISTUNGSBEWERTUNG UND VERANTWORTUNG

6.1. Die Arbeit eines technischen Arbeitsinspektors wird vom unmittelbaren Vorgesetzten (anderen Beamten) beurteilt.

6.2. Der technische Arbeitsinspektor ist zuständig für:

6.2.1. Bei Nichterfüllung ( unsachgemäße Leistung) ihre darin vorgesehenen Amtspflichten Arbeitsbeschreibung, innerhalb der durch die geltenden Arbeitsgesetze der Republik Belarus festgelegten Grenzen.

6.2.2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen wurden - im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Republik Belarus.

6.2.3. Zur Verursachung von Sachschäden - im Rahmen der geltenden Arbeits-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Republik Belarus.

Berufsbezeichnung

Leiter Struktur

Unterteilungen

Signaturentschlüsselung der Signatur

Ich habe die Anleitung gelesen

Signaturentschlüsselung der Signatur

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Zum 100. Jahrestag der Gründung gewerkschaftlicher Arbeitsaufsichtsbehörden

2018 jährt sich zum 100. Mal die Einrichtung von Arbeitsaufsichtsbehörden der Gewerkschaften in Russland. Die Geschichte der Arbeitsinspektion reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück, bis 1917 gab es eine Fabrikinspektion, und am 18. werden von den Gewerkschaftsräten gewählt. Die Hauptaufgabe der Inspektion bestand darin, die Arbeit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und die Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen zu überwachen.

Später wurde dieses Dekret die Grundlage für das erste Arbeitsgesetzbuch der RSFSR. 1933 übertrug der Staat die Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Arbeitsbereich vollständig den Gewerkschaften.

Die Befugnisse der Gewerkschaftsinspektoren nehmen ständig zu. Im August 1966 verabschiedete der Gesamtgewerkschaftszentralrat der Gewerkschaften die Verordnung über den Technischen Arbeitsinspektor, die den Inspektoren das Recht einräumt, die Arbeit im Falle einer Verletzung des Arbeitsschutzes auszusetzen, wodurch Schaden entstehen kann auf die Gesundheit der Arbeitnehmer.

Seit 1976 wächst die Zahl der Gewerkschaftsinspektoren und verändert ihre Struktur. Die öffentlichen Arbeitsinspektoren wurden umbenannt und in freiberufliche technische und freiberufliche Rechtsinspektoren unterteilt, die die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetze und Arbeitsschutzvorschriften ausüben.

ROSPROFZHEL hat nicht nur seine hauptamtlichen technischen und juristischen Arbeitsinspektoren behalten, sondern auch zwei strukturierte Systeme von Kontrollorganen auf Gewerkschaftsebene gebildet - das Gesetzliche Arbeitsinspektorat und das Technische Arbeitsinspektorat, deren Tätigkeiten klar mit gewerkschaftsinternen Dokumenten geregelt sind, abgeschlossen sie mit erfahrenen und sachkundige Experten, die Rolle der öffentlichen Aufsicht durch die Einbeziehung von Arbeitsschutzbeauftragten, öffentlichen Verkehrssicherheitsinspektoren, freiberuflichen Rechts- und technischen Arbeitsinspektoren gefestigt.

Im 21. Jahrhundert haben gewerkschaftliche Arbeitsaufsichtsämter neue Arbeitsformen entwickelt. Auf der DORPROFZHEL-Website über die Moskauer Eisenbahn. der Abschnitt "Fragen und Antworten" funktioniert, Informationen über die Arbeit der technischen und juristischen Arbeitsinspektoren werden veröffentlicht. Als im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise 2009-2010 die Zahl der von Arbeitgebern begangenen Verstöße stark zunahm, beschloss das Plenum des Zentralkomitees der Gewerkschaft die Notwendigkeit eines Maßnahmensystems zur Aktivierung der Aktivitäten aller Gewerkschaften Strukturen in bestimmten Themenbereichen. Das erste Jahr wurde 2012 zum „Jahr der Rechtskompetenz der Gewerkschaftsmitglieder“ erklärt, 2013 wurde unter dem Motto „2013 ist das Jahr der gesunden und sicheren Arbeit“ zielgerichtet gearbeitet. 2018 wurde in ROSPROFZHEL zum "Jahr der Verbesserung der Arbeit und des industriellen Lebens" erklärt.

Heute in der Struktur von DORPROFZHEL an der Moskauer Eisenbahn. es gibt 16 hauptamtliche technische und juristische Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft. Sie führen jährlich mehr als 1400 Inspektionen durch, decken mehr als 3000 Gesetzesverstöße auf und machen etwa 600 Eingaben zu deren Beseitigung. Technische Arbeitsinspektoren stellen jedes Jahr mehr als 60 Anträge auf Arbeitsunterbrechung bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, Rechtsinspektoren jährlich mehr als 1200 rechtliche Beratung in verschiedenen Rechtsgebieten.

Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft überwachen Fragen der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze, die bis 1989 durchgeführt wird - Ombudsmänner für Arbeitsschutz, 546 - öffentliche Inspektoren für Verkehrssicherheit sowie 78 freiberufliche gesetzliche Arbeitsinspektoren.

Analyse der Ergebnisse der Arbeit der Arbeitsaufsichtsbehörden der Gewerkschaft im Zuständigkeitsbereich von DORPROFZHEL auf der Moskauer Eisenbahn. lässt den Schluss zu, dass sie die ihnen durch die Charta von ROSPROFZHEL zugewiesenen Aufgaben, die Hauptrichtungen der Tätigkeit der Gewerkschaft, die vom 32 Gewährleistung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer“, „Gewerkschaft – für die Sicherheit des Bahnverkehrs“, „Rechte der Arbeitnehmer – unter dem Schutz von ROSPROFZHEL“.

Im Zusammenhang mit dem 100. Jahrestag der Gründung der Arbeitsaufsichtsbehörden der Gewerkschaften in Russland DORPROFZHEL auf der Moskauer Eisenbahn. beschlossen, alle dortigen Inspektoren der Gewerkschaft zu belohnen, die ihre wohlverdiente Ruhepause eingelegt haben, sowie die aktuellen Arbeitsinspektoren und Vertreter des Arbeitgebers, die effektiv mit der Inspektion interagieren, zu verleihen.

Auf der Sitzung des Präsidiums überreichte der Vorsitzende von Dorprofzhel Nikolai Sinitsyn den Veteranen die Abzeichen zum 100. Jahrestag der Arbeitsinspektion Russlands und Geldpreise. Unter den Preisträgern waren die Veteranen der Straßenorganisation Sementsova Lidia Ivanovna - Chefinspektorin für Arbeitsrecht Dorprofzhel, Lyulyaev Vladimir Mikhailovich - Chefinspektor für technische Arbeit Dorprofzhel, Naumova Svetlana Arkadyevna - Rechtsarbeitsinspektorin der Region Moskau-Smolensk, Kurchaev Oleg - Technischer Arbeitsinspektor Aleksandrovich Inspektor der Region Moskau-Kursk, Kuzan Wassili Lukitsch - Rechtsinspektor der Region Brjansk, Efimov Wassili Iwanowitsch - Arbeitsinspektor der Region Moskau-Kursk usw. Jeder von ihnen ist eine persönliche Arbeitsgeschichte, die mit der Geschichte der Region verbunden ist und Hunderte von Gewerkschaftsmitgliedern, deren Interessen er verteidigte.

Natalia Agapova -

Hauptgesetzlicher Arbeitsinspektor

Dorprofzhel auf Moskovskaya Straße

Die gewerkschaftliche Technische Arbeitsinspektion feiert 2018 ihr 100-jähriges Bestehen.

Ein bisschen Geschichte

Am 10. Juli 1918 genehmigte das Volkskommissariat für Arbeit der RSFSR die "Ordnung der Arbeitsinspektion", die die Tätigkeit der Inspektion regelte, deren Aufgaben bald auf die Gewerkschaften übergingen. Im selben Jahr wurde eine Sicherheitsaufsichtsbehörde eingerichtet. Diese Aufsicht in Unternehmen wurde Einzelpersonen anvertraut, die bald als technische Kontrolleure bekannt wurden.

Mit Beschluss des Gesamtgewerkschaftszentralrates (Allunions-Zentralrat der Gewerkschaften) vom 26. August 1966 wurde die Verordnung über den Technischen Arbeitsinspektor genehmigt. Dieses Dokument gibt technischen Kontrolleuren erstmals das Recht, Arbeiten an bestimmten Produktionsstätten, Werkzeugmaschinen und Maschinen zu untersagen, wenn Mängel festgestellt werden, die die Gesundheit der Arbeiter schädigen können. Auf Grund der Vorlage des Technischen Arbeitsinspektors könnten nicht nur große Unternehmensbereiche, beispielsweise eine ganze Werkstatt, geschlossen, sondern auch die Arbeit des gesamten Unternehmens eingestellt werden.

Seit 1976 erhalten die Technischen Arbeitsaufsichtsbeamten das Recht, selbstständig Verwaltungsmassnahmen (Bußgelder) zu verhängen Beamte... Seit 1992 wird den Gewerkschaften, vertreten durch die technische Arbeitsaufsicht, das Recht übertragen, die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze zu überwachen und zu kontrollieren.

Erst 1994 wurde die staatliche Arbeitsinspektion von den Gewerkschaften getrennt, denen der staatliche Teil der Befugnisse im Bereich des Arbeitsschutzes übertragen wurde. Die Gewerkschaften betrieben weiterhin ihr eigenes Arbeitsschutzkontrollsystem.

Arbeitsschutzsystem der Gewerkschaften unter modernen Bedingungen

Sichere Arbeit ist einer der Hauptbestandteile menschenwürdiger Arbeit, deren Verwirklichung als strategische Aufgabe der russischen Gewerkschaften anerkannt wird.

Das System der Gewerkschaftsorgane, die die Rechte der Gewerkschaften im Bereich des Arbeitsschutzes umsetzen, ist mehrstufig. Auf Bundesebene es wurde die technische Arbeitsinspektion der FNPR geschaffen, die auf der Grundlage der einschlägigen Verordnung handelt, die durch den Beschluss des Exekutivausschusses des Generalrats der FNPR vom 13. Oktober 2014 Nr. 5-17 genehmigt wurde

Nach dieser Verordnung sind die Haupttätigkeiten der Aufsichtsbehörde im Bereich des Arbeitsschutzes:

  • Ausarbeitung von Vorschlägen zur Aufnahme in die entsprechenden Abschnitte des Rahmenabkommens und Kontrolle seiner Umsetzung;
  • Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der geltenden Gesetzgebung an den Generalrat der FNPR;
  • Beteiligung zusammen mit Branchengewerkschaften und Gebietsgewerkschaftsverbänden an der Entwicklung und Verabschiedung von auf Bundesebene erlassenen Regelungen;
  • Mitwirkung bei der Entwicklung von Grundprinzipien und Richtungen öffentliche Ordnung und Festlegung von Maßnahmen zu deren Umsetzung;
  • Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung des Verwaltungs-, Aufsichts- und Kontrollsystems an den Exekutivausschuss des Generalrats der FNPR;
  • Umsetzung methodischer Leitlinien für die Tätigkeit der technischen Arbeitsaufsichtsbehörden der Branchengewerkschaften und der Gebietsgewerkschaften;
  • Organisation der Ausbildung und beruflichen Entwicklung der leitenden technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaften;
  • Organisation von selektiven Prüfungen verschiedener technische Projekte, sowie Mittel zum kollektiven und individuellen Schutz vor den Auswirkungen schädlicher Umweltfaktoren;
  • Information der Gewerkschaftsgremien über Gesetzesänderungen in diesem Bereich;
  • Förderung bewährter Verfahren.

Eines der Grundprinzipien beim Aufbau einer technischen Arbeitsaufsicht der FNPR ist die Unabhängigkeit und Unabhängigkeit ihres Handelns im Rahmen des Arbeitsrechts.

Das technische Arbeitsinspektorat der Gewerkschaften wird nach dem sektoralen und territorialen Prinzip gebildet und besteht aus den leitenden technischen Arbeitsinspektoren der sektoralen Gewerkschaften, den Gebietsverbänden und der FNPR. Technische Arbeitsinspektoren können Personen sein, in der Regel mit höhere Bildung mit Erfahrung praktische Arbeit seit mindestens drei Jahren in der Branche. Das technische Arbeitsinspektorat der Zentralkomitees der Gewerkschaften wird vom jeweiligen Zentralkomitee der Gewerkschaft geleitet. Nach seinem Beschluss wird die operative Leitung der technischen Arbeitsinspektoren, die in den republikanischen, regionalen, regionalen, Straßen-, Becken- und anderen ihnen gleichgestellten Gewerkschaftsausschüssen tätig sind, von den Präsidien dieser Ausschüsse wahrgenommen. Technische Arbeitsinspektoren der Gewerkschaftsräte werden vom Präsidium (Sekretariat) des Gewerkschaftsrats genehmigt (entlassen).

Die Arbeit der Gewerkschaften Russlands im Bereich des Arbeitsschutzes trägt wesentlich zur Verringerung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei. Dies ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz durch Tarifverträge und Vereinbarungen, die vom Arbeitgeber auf Initiative der Gewerkschaft geschlossen werden; diese sind unsere eigenen und gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft, der staatlichen Arbeitsinspektion, Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze; sie vertritt die Interessen der Arbeitnehmer vor Gericht; das sind wissenschaftliche und praktische Konferenzen, Meinungsumfragen, Arbeiten im Bereich der Regelsetzung und vieles mehr.

Gewerkschaften überwachen aktiv das Verhalten von Sonderbewertung Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz und haben die Ergebnisse des SOUT bereits wiederholt vor Gericht angefochten. Die Gewerkschaften streben weiterhin eine Änderung des Bundesgesetzes über die Sonderprüfung an, die auf praktischen Erfahrungen basiert und zur Erhaltung der Leistungen für Arbeitnehmer beiträgt, die in schädlichen und gefährliche Bedingungen Arbeit.

So hat beispielsweise der Gewerkschaftsbund des Gebiets Swerdlowsk im Jahr 2015 begründete Vorschläge zur Änderung des Verfahrens für eine Sonderbewertung von Fahrern des städtischen Elektroverkehrs übermittelt, die vom Arbeitsministerium der Russischen Föderation unterstützt wurden: die Änderungen wurden legalisiert. Als Präzedenzfall für Russland gilt eine Reihe von Gerichtsentscheidungen in Fällen, in denen Arbeitnehmerinteressen durch Gewerkschaftsanwälte vertreten wurden, z Entschädigungen für "Schrotter". Und heute setzt der Verband unabhängiger Gewerkschaften Russlands seine umfassende Arbeit zum Arbeitsschutz fort.

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Gewerkschaften und andere von Arbeitnehmern autorisierte Vertretungsorgane, vertreten durch gesetzliche und technische Arbeitsaufsichtsbehörden, autorisierte (vertrauenswürdige) Personen für den Arbeitsschutz, haben das Recht, die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung, einschließlich der Arbeitsschutzgesetze, durch die Arbeitgeber zu überwachen.

Gewerkschaftsvertreter (Treuhänder) kann ein Gewerkschaftsorganisator, eine Gewerkschaftsorganisation, der Vorsitzende einer Gewerkschaft, einer Vereinigung (Vereinigung) von Gewerkschaften, ein Gewerkschaftsgremium oder eine andere Person sein, die befugt ist, die Satzung einer Gewerkschaft, einer Vereinigung (Vereinigung) zu vertreten. von Gewerkschaften, eine Verordnung über eine primäre Gewerkschaftsorganisation oder eine Entscheidung eines Gewerkschaftsgremiums. Diese Definition ist in Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Januar 1996 Nr. 10-FZ "Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien".

Die Kontrolle des Arbeitsschutzes durch die Kräfte autorisierter Personen wird durchgeführt ständig. Diese Qualität unterscheidet diese Art der Kontrolle von all ihren anderen Formen. Je mehr Mitarbeiter in die öffentliche Kontrolle eingebunden werden, desto höher ist ihre Wirksamkeit.

Arbeitsschutzberechtigte handeln auf der Grundlage der Empfehlungen für die Arbeitsorganisation einer Arbeitsschutzberechtigten (Vertrauensperson) einer Gewerkschaft oder Arbeitskollektiv, genehmigt durch das Dekret des russischen Arbeitsministeriums vom 8. April 1994 Nr. 30 sowie auf der Grundlage von Modellbereitstellungüber das autorisierte Gewerkschaftsorgan für Arbeitsschutz, genehmigt durch die entsprechende Verordnung des gewählten leitenden Organs des zuständigen gesamtrussischen Gewerkschaftsverbandes oder ein ähnliches Dokument.

Gewerkschaften bieten Wahl der Kommissare in der Organisation und in ihren Struktureinheiten. Die Kommissare werden in offener oder geheimer Wahl bei einer Sitzung (Konferenz) der primären Gewerkschaftsorganisation oder bei Hauptversammlung Mitarbeiter der Organisation und Struktureinheit für die Amtszeit des gewählten Gewerkschaftsgremiums. Von der Gesamtzahl der Kommissare leitender Sicherheitsbeauftragter der Organisation, wer kann Mitglied eines Gewerkschaftsausschusses sein. Der Senior Commissioner und andere Commissioners (aus den Strukturabteilungen) können in den gemeinsamen Ausschuss (Kommission) für den Arbeitsschutz der Organisation gewählt werden. Gibt es mehrere Gewerkschaften in der Organisation, hat jede von ihnen das Recht, Kandidaten für die Wahl ihrer Vertreter zu nominieren. Der leitende Arbeitsschutzbeauftragte der Gewerkschaft koordiniert die Arbeit aller Arbeitsschutzbeauftragten in der Organisation.

Gemäß Art. 25-27 des Bundesgesetzes "Über die Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien" gelten Garantien für den Beauftragten als Arbeitnehmer, der Mitglied eines Gewerkschaftsgremiums ist und nicht von seiner Haupttätigkeit entlassen oder gewählt (delegiert) wird Gewerkschaftsgremien.

Technisches Arbeitsinspektorat der Gewerkschaften, ihre Rechte

Gemäß Art. 370 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation zur Überwachung der Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer regulatorischer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, die Umsetzung von Tarifverträgen, Vereinbarungen, können gesamtrussische Gewerkschaften und ihre Verbände schaffen juristische und technische Arbeitsaufsichtsbehörden der Gewerkschaften, die mit den Befugnissen ausgestattet sind, die in den von den gesamtrussischen Gewerkschaften und ihren

Verbände. Interregionale sowie territoriale Vereinigungen (Vereinigungen) von Gewerkschaftsorganisationen, die auf dem Territorium einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation tätig sind, können rechtliche und technische Arbeitsaufsichten der Gewerkschaften schaffen, die auf der Grundlage der angenommenen Bestimmungen gemäß die Standardbestimmungen des entsprechenden gesamtrussischen Gewerkschaftsbundes.

Durch das Dekret des Exekutivkomitees des Generalrats der Föderation Unabhängiger Gewerkschaften Russlands (FNPR) vom 19. Dezember 2005 Nr. 7-6 genehmigt neue Edition Vorschriften über die Technische Arbeitsinspektion, die die Hauptaufgaben der Technischen Inspektion sowie deren Befugnisse festlegen.

Gemäß der oben genannten Verordnung ist die technische Arbeitsinspektion ein bevollmächtigtes Vertretungsorgan der Gewerkschaften, ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und unabhängig und orientiert sich an den Normen der Verfassung der Russischen Föderation, Gesetzen und anderen ordnungspolitischen Rechtsakten der Russischen Föderation Verband für Arbeit, Arbeitsschutz und Umwelt, Sozialversicherung gegen Produktionsunfälle und Berufskrankheiten, Gewerkschaftsstatuten und Verordnung über die technische Arbeitsaufsicht.

Die technische Arbeitsinspektion übt ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den Exekutivbehörden des Bundes aus, die die Aufgaben der Entwicklung der Staatspolitik, der Rechtsordnung, der Kontrolle und der Aufsicht im festgelegten Tätigkeitsbereich, der Gesetzgebungs- und Justizbehörden, der Strafverfolgungsbehörden, der Gebietskörperschaften der Bundesdienste und -behörden, Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, lokale Gebietskörperschaften, Stellen, die Funktionen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wahrnehmen, sowie mit Arbeitgebern und deren Verbänden. Er arbeitet in engem Kontakt mit primären Gewerkschaftsorganisationen, autorisierten (vertrauenswürdigen) Personen für den Arbeitsschutz von Gewerkschaften, gemeinsamen Ausschüssen (Kommissionen) für Arbeitsschutz, öffentlichen Gewerkschaften und Verbänden im Bereich Arbeitsschutz und Umwelt.

Die Leiter der technischen Arbeitsinspektion des gesamtrussischen Gewerkschaftsbundes, der gesamtrussischen Gewerkschaft und ihrer Gewerkschaftsorganisationen, des territorialen Verbands der Gewerkschaftsorganisationen sind die leitenden technischen Arbeitsinspektoren des entsprechenden Gewerkschaftsorgans. Ihre Stellvertreter sind Stellvertreter des leitenden technischen Arbeitsinspektors.

Die Technischen Arbeitsaufsichtsämter nehmen gemäß den ihnen zugewiesenen Aufgaben folgende Funktionen wahr:

  • - sich an der Entwicklung und Gestaltung von Bundes-, Landes- und Sektorprogrammen zum Arbeitsschutz und zur Umwelt, besondere Maßnahmen zum sozialen Schutz von am Arbeitsplatz verletzten Arbeitnehmern zu beteiligen;
  • - Vorschläge zu Arbeitsschutz, Arbeits- und Umweltsicherheit und obligatorischer Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den allgemeinen, regionalen, sektoralen (sektorübergreifenden), territorialen und anderen Abkommen vorlegen;
  • - die Erfahrungen mit der Anwendung der Bundes- und Landesgesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes, der Umwelt, der obligatorischen Sozialversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten zusammenfassen und Vorschläge zu ihrer Verbesserung unterbreiten;
  • - Beratung der wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen in Fragen der Arbeitsbedingungen und -sicherheit, der Umwelt, der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie bei der Gestaltung von Maßnahmen für den Abschnitt des Tarifvertrags und des Arbeitsschutzabkommens;
  • - die zuständigen staatlichen und lokalen Behörden über die Tatsachen informieren, dass die Gesetze zum Arbeitsschutz, zur Umwelt und zur gesetzlichen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verletzt wurden;
  • - sich an der Wissensvermittlung im Bereich Arbeits- und Umweltschutz, Sozialversicherungspflicht gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu beteiligen;
  • - Durchführung einer selektiven Prüfung von Projekten zum Bau und Umbau bestehender Produktionsanlagen, neuer Technologien, Ausrüstungen, Maschinen, Mechanismen, Fahrzeuge auf ihre Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Umweltsicherheit sowie des kollektiven und individuellen Schutzes von Arbeitnehmer für eine Konformitäts- oder Sicherheitsbescheinigung;
  • - Appelle von Gewerkschaftsmitgliedern zum Arbeitsschutz, zum Umweltschutz und zur obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten prüfen;
  • - zusammen mit den Arbeitsschutzaktivisten der Gewerkschaft die Kontrolle über die Umsetzung der im Kollektivvertrag und in der Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitssicherheit durch die Arbeitgeber sowie über die Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ausüben;
  • - befugten (vertrauenswürdigen) Personen methodische Unterstützung zum Arbeitsschutz von Gewerkschaften bieten, andere Funktionen wahrnehmen.