Verordnung über die Arbeitszeit des Lehrpersonals. Mit Änderungen und Ergänzungen von

    Anhang N 1. Dauer der Arbeitszeit (Normen der pädagogischen Arbeitszeit für den Lohnsatz) der pädagogischen Mitarbeiter Anhang Nr. 2. Das im Arbeitsvertrag festgelegte Verfahren zur Ermittlung des Lehraufwands der pädagogischen Mitarbeiter

Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2014 N 1601
"Über die Dauer der Arbeitszeit (Normen der Stunden der pädagogischen Arbeit für den Lohnsatz) Lehrerschaft und zum Verfahren zur Ermittlung des Lehraufwands von Lehrkräften, festgelegt in Arbeitsvertrag"

Mit Änderungen und Ergänzungen von:

3. Die Anordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft als ungültig anzuerkennen Russische Föderation vom 24. Dezember 2010 N 2075 "Über die Dauer der Arbeitszeit (die Norm der Stunden der pädagogischen Arbeit zum Lohnsatz) von pädagogischen Arbeitern" (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 4. Februar 2011, Registrierung N 19709).

D. V. Libanon

Die Arbeitszeiten der Lehrer wurden überarbeitet (Normen für die Stunden der pädagogischen Arbeit pro Lohnsatz). Die Bestimmungen des neuen Bildungsgesetzes und die Änderungen des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation wurden berücksichtigt.

Es gilt weiterhin eine reduzierte Arbeitszeit von maximal 36 Stunden pro Woche.

Die konkrete Dauer der Arbeitszeit (der Stundensatz pro Lohnsatz) hängt von der Position und (oder) Spezialität des Lehrers ab.

So ist die Norm von 20 Stunden pro Woche für Lehrer-Defektologen und Logopäden festgelegt, 24 Stunden - für Musikleiter und Begleiter, 25 Stunden - für Pädagogen, die Schüler (Schüler) mit Behinderungen direkt unterrichten, erziehen, beaufsichtigen und betreuen. , 30 Stunden - für Sportlehrer usw. Für Schullehrer hat sich die Norm nicht geändert und beträgt 18 Stunden pro Woche.

Registrierung N 36204

Gemäß Teil 3 von Artikel 333 Arbeitsgesetzbuch Russische Föderation (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2002, N 1, Art. 3; N 30, Art. 3014, Art. 3033; 2003, N 27, Art. 2700; 2004, N 18, Art. 1690; N 35 , Art. 3607, 2005, N 1, Art. 27, N 19, Art. 1752, 2006, N 27, Art. 2878, N 52, Art. 5498, 2007, N 1, Art. 34, N 17, Art. 1930, N 30, Art. 3808, N 41, Art. 4844, N 43, Art. 5084, N 49, Art. 6070, 2008, N 9, Art. 812; Art. 3616, N 52, Art. 6235, Art. 6236, 2009, N 1, Art. 17, Art. 21, N 19, Art. 2270, N 29, Art. 3604, N 30, Art. 3732, Art. 3739 N 46, Art. 5419, N 48, Art. 5717, 2010, N 31, Art. 4196, N 52, Art. 700 2, 2011, N 1, Art. 49, N 25, Art. 3539, N 27, Art. 3880, N 30, Art. 4586, Art. 4590, Art. 4591, Art. 4596, N 45, Art. 6333, Art. 6335, N 48, Art. 6730, Art. 6735, N 49, Art. 6335 Art. 7015, Art. 7031, N 50, Art. 7359, 2012, N 10, Art. 1164, N 14, Art. 1553, N 18, Art. 2127, N 31, Art. 4325, N 47, Art. 6399; N 50, Art 6954, Art 6957, Art 6959, N 53, Art 7605, 2013, N 14, Art 1666, Art 1668, N 19, Art 2322, Art 2326, Art 2329, N 23, Art. 2866, Art. 2883, N 27 , Kunst. 3449, Art.-Nr. 3454, Art.-Nr. 3477; N 30, Art.-Nr. 4037; Nr. 48, 6165; Nr. 52, Art.-Nr. 6986; 2014, N 14, Art.-Nr. 1542, Art.-Nr. 1547, Art.-Nr. 1548) und Unterabsatz 5.2.71 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art. 2923, N 33, Art. 4386, N 37, Art. 4702, 2014, N 2, Art. 126, N 6, Art. 582; N 27, Art. 3776), Ich bestelle:

1. Die Dauer der Arbeitszeit (Normen der Lehrarbeitszeit zum Lohnsatz) des Lehrpersonals gemäß Anlage Nr. 1 zu dieser Verordnung festzulegen.

2. Genehmigung des im Arbeitsvertrag (Anlage Nr. 2) festgelegten Verfahrens zur Ermittlung des Lehrauftrags von Lehrkräften.

3. Die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 24. Dezember 2010 N 2075 "Über die Dauer der Arbeitszeit (die Norm der Unterrichtsstunden zum Lohnsatz) von pädagogischen Arbeitskräften" als ungültig anzuerkennen " (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 4. Februar 2011, Registrierung N 19709).

Minister D. Livanov

Anhang N 1

Arbeitszeit (Normen der Stunden der pädagogischen Arbeit pro Lohnsatz) von pädagogischen Arbeitskräften

1. Die Arbeitszeit (Normen der pädagogischen Arbeitszeit zum Lohnsatz) für pädagogische Fachkräfte wird auf der Grundlage einer verkürzten Arbeitszeit von nicht mehr als 36 Stunden pro Woche festgelegt.

2. Je nach Stellung und (oder) Spezialität des Lehrpersonals werden für den Lohnsatz folgende Arbeitszeiten bzw. die Arbeitszeitnormen festgelegt.

2.1. Es wird eine Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche festgelegt:

Lehrpersonal, das dem Lehrpersonal 1 zugeordnet ist;

leitende Ausbilder von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen durchführen Vorschulbildung und zusätzliche allgemeinbildende Programme und Kinderheime, die Bildungsaktivitäten wie zusätzlicher Typ Aktivitäten;

Bildungspsychologen;

Sozialpädagogen;

Organisieren von Lehrern;

Meister der gewerblichen Ausbildung;

leitender Berater;

Arbeitslehrer;

Bibliothekare;

Methodologen und leitende Methodologen von Bildungsorganisationen;

Tutoren von Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen, mit Ausnahme von Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen durchführen höhere Bildung;

Führer Bewegungserziehung, Körpererziehung, Leibeserziehung Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der Sekundarstufe durchführen Berufsausbildung;

Lehrer-Organisatoren der Grundlagen der Lebenssicherheit;

Ausbilder-Methodologen, leitende Ausbilder-Methodologen von Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen.

2.2. Für leitende Lehrkräfte (mit Ausnahme der in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs genannten leitenden Lehrkräfte) wird eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche festgelegt.

2.3. Die Norm der pädagogischen Arbeit von 20 Stunden pro Woche für den Lohnsatz wird festgelegt:

Lehrer-Defektologen;

Logopäden bzw.

2.4. Die Norm der pädagogischen Arbeit 24 Stunden pro Woche für den Lohnsatz ist festgelegt:

Musikdirektoren;

Begleiter.

2.5. Der Stundensatz von 25 Stunden pro Woche pro Lohnsatz wird von Pädagogen festgelegt, die Schüler (Schüler) mit Behinderungen direkt unterrichten, ausbilden, beaufsichtigen und betreuen.

2.6. Die Norm der pädagogischen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche für den Lohnsatz wird festgelegt:

Sportlehrer;

Erzieher von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in den wichtigsten allgemeinbildenden Programmen durchführen, in denen Bedingungen für den Aufenthalt von Schülern in einem Internat sowie für die Betreuung und Betreuung von Kindern in erweiterten Tagesgruppen geschaffen werden, Organisationen für Waisen und verlassene Kinder ohne elterliche Fürsorge, Organisationen ( Gruppen), auch Sanatorien, für Studenten (Schüler) mit Tuberkulosevergiftung, medizinische Organisationen, Organisationen Sozialdienst Durchführung von Bildungsaktivitäten als zusätzliche Art von Tätigkeit (im Folgenden als medizinische Einrichtungen und soziale Einrichtungen bezeichnet) (mit Ausnahme der in den Abschnitten 2.5 und 2.7 dieses Anhangs genannten Pädagogen).

2.7. Die Norm der Unterrichtsstunden von 36 Stunden pro Woche pro Lohnsatz wird für Pädagogen von Organisationen festgelegt, die Bildungsaktivitäten in zusätzlichen allgemeinbildenden Programmen, Bildungsprogrammen der Vorschulerziehung, Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarbildung sowie für diejenigen, die sich um und Betreuung von Kindern (mit Ausnahme von Erziehern, für die die Stundennormen für die pädagogische Arbeit zum Lohnsatz in den Abschnitten 2.5 und 2.6 dieses Anhangs festgelegt sind).

2.8. Für den Stundensatz der Lehrtätigkeit wird für den in den Ziffern 2.8.1 und 2.8.2 dieses Absatzes aufgeführten Lohnsatz des Lehrpersonals der Stundensatz der akademischen (Lehr-)Arbeit angesetzt, der ein standardisierter Bestandteil ihrer pädagogische Arbeit (im Folgenden - Stundensatz für pädagogische (Lehr-)Arbeit ).

2.8.1. Der Stundensatz für das Studium (Lehre) beträgt 18 Stunden pro Woche für den Lohnsatz:

Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Bereich der allgemeinen Grundbildung (einschließlich angepasster Programme) durchführen;

Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu zusätzlichen allgemeinbildenden Programmen im Bereich der Künste durchführen, Körperkultur und Sport;

Pädagogen zusätzliche Ausbildung und leitende Lehrer der Zusatzausbildung;

Trainer-Lehrer und Senior-Trainer-Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen im Bereich Körperkultur und Sport durchführen;

Logopäden von medizinischen Organisationen und sozialen Diensten;

Lehrer Fremdsprache Vorschule Bildungsorganisationen;

Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarbildung mit pädagogischer Ausrichtung durchführen (mit Ausnahme von Lehrern dieser Organisationen, die die Norm der Studien- (Lehr-) Arbeitszeit von 720 Stunden pro Jahr zum Lohnsatz anwenden ).

2.8.2. Für Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarbildung durchführen, einschließlich integrierter Bildungsprogramme im Bereich der Künste (mit dem Ausnahme der in Unterabsatz 2.8.1 dieses Absatzes genannten Lehrer) und zu den Berufsgrundbildungsprogrammen.

Anmerkungen:

1. Abhängig von der Position in Arbeitszeit Lehrpersonal umfasst pädagogische (Lehr-)Arbeit, pädagogische Arbeit, individuelle Arbeit mit Studierenden, wissenschaftliche, kreative und Forschung, sowie andere pädagogische Arbeit, die durch Arbeitspflichten und (oder) einen individuellen Plan festgelegt ist - methodische, vorbereitende, organisatorische, diagnostische, überwachende Arbeit, Arbeit, die durch Pläne für Bildung, Körperkultur und Gesundheit, Sport, Kreativität und andere festgelegt ist Aktivitäten mit Schülern.

2. Die Stundennormen für die pädagogische Arbeit für den Lohnsatz der pädagogischen Mitarbeiter, die in den Absätzen 2.3 - 2.7 dieses Anhangs vorgesehen sind, werden in astronomischen Stunden festgelegt. Die Normen für Studien- (Lehr-)Arbeitsstunden, die in Abschnitt 2.8 dieses Anhangs vorgesehen sind, werden in astronomischen Stunden festgelegt, einschließlich kurzer Pausen (Pausen), einer dynamischen Pause.

3. Die Stundensätze für Unterrichtsarbeit für den in den Ziffern 2.5 - 2.7 dieses Anhangs vorgesehenen Lohnsatz und die Stundensätze für pädagogische (Lehr-)Arbeiten gemäß Abschnitt 2.8 dieses Anhangs sind berechnete Werte für Berechnung des Gehalts von Lehrern für den Monat unter Berücksichtigung der von der Organisation festgelegten, pädagogischen Aktivitäten, des Umfangs der pädagogischen Arbeit oder der pädagogischen (Lehr-)Arbeit pro Woche (pro Jahr).

4. Für pädagogische oder pädagogische (Lehr-)Arbeiten, die von einem pädagogischen Mitarbeiter mit seiner schriftlichen Zustimmung über die festgelegte Stundennorm für den Lohnsatz hinaus oder unter die festgelegte Stundennorm für den Lohnsatz ausgeführt werden, erfolgt die Zahlung ab dem festgelegten Lohnsatz im Verhältnis zum tatsächlich festgestellten Umfang der pädagogischen oder pädagogischen (Lehr-)Arbeit, mit Ausnahme der Fälle der vollständigen Zahlung des Lohnsatzes, garantiert gemäß Ziffer 2.2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung an Lehrkräfte, die nicht gestellt werden können mit einer akademischen Belastung in der Höhe, die der Norm der akademischen (Lehr-)Arbeitsstunden entspricht, die für den Wochenlohn festgelegt wurde.

1 Absatz 1 von Abschnitt 1 der Nomenklatur der Positionen des Lehrpersonals von Organisationen, die sich mit Bildungsaktivitäten beschäftigen, der Positionen der Leiter von Bildungsorganisationen, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 8. August 2013 N 678 (Gesammelte Rechtsvorschriften vom der Russischen Föderation, 2013, N 33, Art. 4381).

Anhang N 2

Das im Arbeitsvertrag festgelegte Verfahren zur Ermittlung des Lehrpensums von Lehrkräften

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Das im Arbeitsvertrag festgelegte Verfahren zur Ermittlung des Lehrpensums von Lehrkräften (nachfolgend Verfahren genannt) legt die Regelungen zur Ermittlung des im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpensums von Lehrkräften, die Gründe für deren Änderung, Fälle von Festlegung der Obergrenze der Lehrbelastung in Abhängigkeit von der Position und (oder) Spezialität der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Merkmale ihrer Arbeit.

1.2. Bei der Ermittlung des Lehraufwands von Lehrkräften wird sein Umfang für die Durchführung der pädagogischen (Lehr-)Arbeit in Interaktion mit den Studierenden nach Arten von pädagogischen Aktivitäten festgelegt, die durch den Lehrplan (individueller Lehrplan) festgelegt sind, aktuelle Fortschrittskontrolle, Zwischen- und Abschlusszertifizierung von Studenten.

1.3. Die Höhe des Lehrpensums von Lehrkräften mit pädagogischer (Lehr-)Arbeit wird jährlich zu Beginn des Studienjahres (Ausbildungszeit, Sportsaison) festgelegt und von der örtlichen Verordnung eine Organisation, die Bildungsaktivitäten durchführt.

1.4. Die Höhe des für die Lehrkräfte festgelegten Lehrauftrags ist in dem zwischen den Lehrkräften und der pädagogischen Organisation abgeschlossenen Arbeitsvertrag festgelegt.

1.5. Das zu Beginn des Studienjahres (Ausbildungszeit, Sportsaison) festgelegte Volumen des Lehrauftrags von Lehrkräften (außer Lehrkräfte, die die Stellen der Lehrkräfte ersetzen) kann im laufenden Studienjahr (Ausbildungsperiode .) nicht geändert werden , Sportsaison) auf Initiative des Arbeitgebers mit Ausnahme der Änderung des Umfangs der Lehrbelastung des Lehrpersonals gemäß Ziffer 2.8.1 der Anlage Nr. 1 zu dieser Verordnung in Richtung einer Verringerung, die mit einer Verringerung der Zahl verbunden ist Stundenzahl nach Lehrplänen, Bildungsplänen, Verringerung der Anzahl der Schüler, Studenten, Gruppen, Verringerung der Anzahl der Klassen (festgelegte Klassen).

1.6. Das im laufenden Studienjahr (Ausbildungszeit, Sportsaison) festgelegte Volumen des Lehrauftrags von Lehrkräften (mit Ausnahme von Lehrkräften, die Lehrkräfte ersetzen) kann auf Initiative des Arbeitgebers für die nächsten akademischen Jahr (Ausbildungs-, Sportsaison) außer in den Fällen der Änderung des Lehraufwands des Lehrpersonals gemäß Ziffer 2.8 der Anlage Nr. 1 zu dieser Ordnung hin zu seiner Verringerung, verbunden mit einer Verringerung der Stundenzahl gemäß zu Lehrplänen, Bildungsplänen, Verringerung der Anzahl der Schüler, Studenten, Gruppen, Verringerung der Anzahl der Klassen (Klassen-Sets).

1.7. Eine vorübergehende oder dauerhafte Änderung (Erhöhung oder Verminderung) des Umfangs des Lehrauftrags von Lehrkräften gegenüber dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lehrauftrag ist nur nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages zulässig, mit Ausnahme Änderungen des Umfangs des Lehrauftrags des Lehrpersonals im Hinblick auf die in den Ziffern 1.5 und 1.6 dieses Verfahrens vorgesehene Reduzierung.

1.8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Änderungen des Umfangs der Studienbelastung (Zunahme oder Abnahme) sowie die Gründe, die die Notwendigkeit einer solchen Änderung verursacht haben, spätestens zwei Monate vor Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen, es sei denn, die Änderung des Umfangs der Studienbelastung erfolgt im Einvernehmen der Parteien des Arbeitsvertrags.

1.9. Lokale normative Akte von Organisationen, die Bildungsaktivitäten zur Bestimmung des Lehraufwands von Lehrern, die in der pädagogischen (Lehr-)Arbeit tätig sind, sowie deren Änderungen werden unter Berücksichtigung der Meinung des gewählten Gremiums der primären Gewerkschaftsorganisation angenommen oder andere Arbeitnehmervertretung (sofern eine solche Arbeitnehmervertretung besteht).

II. Ermittlung des Lehrpensums von Lehrkräften und Lehrkräften, bei denen der Stundensatz 18 Stunden pro Woche pro Lohnsatz beträgt, die Gründe für seine Änderung

2.1. Die Lehrbelastung von Lehrern und Dozenten wird unter Berücksichtigung der Stundenzahl nach Lehrplänen, Arbeitsprogrammen der akademischen Fächer, Bildungsprogrammen, Personal der Organisation, die Bildungsaktivitäten durchführt, bestimmt.

2.2. Die Zahlung des vollen Lohnsatzes, vorbehaltlich zusätzlicher Arbeitsbelastung bis zur festgelegten Stundennorm durch andere pädagogische Arbeiten, wird folgenden Lehrern garantiert, die keine akademische Belastung in der Höhe der Studienstundennorm erhalten können ( Unterricht) für den Wochenlohn festgesetzte Arbeit:

1 - 4 Noten bei der Vermittlung von Fremdsprachenunterricht, Musik, Bildender Kunst und Sportunterricht an Fachlehrer;

1 - 4 Klassen, die nicht über die erforderliche Ausbildung für den Russischunterricht verfügen, Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschulbildung mit ihrer Muttersprache (nicht-russisch) durchführen, die sich in ländlichen Siedlungen befinden;

die russische Sprache von Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschulbildung mit einer muttersprachlichen (nicht russischen) Unterrichtssprache durchführen, die sich in ländlichen Siedlungen befinden;

Körperkultur von Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu allgemeinbildenden Programmen in ländlichen Siedlungen durchführen;

fremdsprachige Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu allgemeinen Bildungsprogrammen in den Dörfern der Holzfäller- und schwimmenden Unternehmen sowie der chemischen Forstwirtschaft durchführen.

2.3. Bei der Festlegung der Lehrbelastung für das neue Studienjahr behalten die Lehrkräfte und Lehrkräfte, für die die pädagogische Organisation die Hauptarbeitsstätte ist, ihr Volumen und gewährleistet die Kontinuität der Unterrichtsfächer, Studiengänge, Disziplinen (Module) im Unterricht ( Klassen-Mengen), Gruppen , mit Ausnahme der Fälle, die in Abschnitt 1.7 dieses Verfahrens vorgesehen sind.

Der Erhalt des Umfangs des Lehrauftrags und die Kontinuität des Unterrichts von wissenschaftlichen Fächern, Studiengängen, Disziplinen (Modulen) zwischen Lehrkräften und Lehrkräften von Abschlussklassen, Gruppen wird durch die Bereitstellung eines Lehrauftrags in Klassen (Klassenzimmern), Gruppen in mit denen das von diesen Lehrkräften und Lehrkräften erstmals gelehrte Studium beginnt Fächer, Lehrveranstaltungen, Disziplinen (Module).

2.4. Lehrer sowie Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der berufsbildenden Sekundarstufe mit pädagogischer Ausrichtung durchführen, wobei der Stundensatz für das Studium (Lehre) 18 Stunden pro Woche für den Lohnsatz verwendet wird, für den aus Gründen darüber hinaus deren Kontrolle, während des Studienjahres die Studienbelastung im Vergleich zu der zu Beginn des Studienjahres festgelegten Studienbelastung nach Ablauf der in Absatz 1.8 dieses Verfahrens vorgesehenen Kündigungsfrist bis zum Ende des Studienjahres abnimmt des akademischen Jahres sowie während der Urlaubszeit, die nicht mit dem bezahlten Jahreshaupturlaub und dem bezahlten zusätzlichen Jahresurlaub zusammenfällt, bezahlt:

Lohn für die tatsächlich verbleibende Zahl der Studien- (Lehr-)Arbeitsstunden, wenn sie die für den Lohnsatz festgelegte Norm der Studien- (Lehr-)Arbeitszeit pro Woche überschreitet;

Gehalt in Höhe des monatlichen Satzes, wenn das Volumen der akademischen Belastung vor seiner Abnahme der für den Gehaltssatz festgelegten Norm der akademischen (Lehr-)Arbeitsstunden pro Woche entsprach und wenn es unmöglich ist, diese aufzuladen mit anderen Lehrtätigkeiten;

das Gehalt, das vor der Verringerung des Lehrpensums festgelegt wurde, wenn es unterhalb der Norm der akademischen (Lehr-)Arbeitsstunden pro Woche, festgelegt für den Lohnsatz, festgelegt wurde und wenn es unmöglich ist, sie mit anderen Lehrtätigkeiten aufzuladen.

2.5. Wenn Lehrer von Organisationen, die allgemeine Grundbildungsprogramme durchführen, deren Hauptarbeitsplatz diese Organisationen sind, mit der Verantwortung für den Heimunterricht von Kindern betraut werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an solchen Organisationen teilnehmen können, wird die Stundenzahl für den Unterricht dieser Kinder festgelegt im Arbeitspensum enthalten Lehrer.

2.6. Der Beginn der Ferien für Schüler, einschließlich Heimschüler, ist kein Grund, das Lehrpensum und die Löhne der Lehrer zu reduzieren, auch nicht in Fällen, in denen die Schlussfolgerung medizinische Organisation, die Grundlage für die Organisation des Homeschoolings ist, gilt nur bis zum Ende des Schuljahres.

2.7. Das zur Vertretung von Lehrkräften und krankheits- und aus anderen Gründen vorübergehend abwesende Lehrkräfte wird zusätzlich vergütet.

III. Bestimmung des Lehraufwands von Lehrkräften der Zusatzausbildung, Oberlehrer der Zusatzausbildung und des Bildungsaufwands von Ausbildern-Lehrern, Oberstufenlehrern-Lehrern, Änderungsgründe

3.1. Die Ermittlung des Lehraufwands von Weiterbildungslehrkräften, Oberlehrkräften der Weiterbildung und der Bildungs-(Ausbildungs-)Belastung von Ausbildern-Lehrern, Senior-Trainer-Lehrern sowie deren Veränderung erfolgen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Umsetzung von zusätzlichen allgemeinbildenden Programmen im Bereich Kunst, Körperkultur und Sport, Sporttrainingsprogramme gemäß den Ziffern 2.1, 2.2, 2.4 - 2.6 dieses Verfahrens.

NS. Bestimmung des Lehrpensums von Lehrern von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarbildung durchführen, deren Stundenlohn 720 Stunden pro Jahr beträgt, die Gründe für ihre Änderung

4.1. Für Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarbildung durchführen, deren Stundensatz für akademische (Lehr-)Arbeiten 720 Stunden pro Jahr beträgt, wird das jährliche Lehrpensum auf der Grundlage von 10 . bestimmt akademische Monate.

Studienbelastung an Wochenenden und arbeitsfreien Tagen Ferien nicht geplant.

4.2. Für Lehrkräfte, die nach Beginn des akademischen Jahres im verlängerten bezahlten Haupturlaub und (oder) zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub sind, wird das Lehrdeputat nach seinem Umfang für ein volles akademisches Jahr mit anschließender Anwendung der Bedingungen für seine Kürzung gemäß Absatz 4.4 dieses Verfahrens.

4.3. Bei Lehrkräften, die während des Studienjahres eingestellt werden, richtet sich die Höhe des jährlichen Lehrauftrags nach der Anzahl der bis zum Ende des Studienjahres verbleibenden vollen Monate.

4.4. Für den Fall, dass die Studienleistung im zu Beginn des Studienjahres festgelegten Jahresvolumen von der Lehrkraft aufgrund der bezahlten Hauptjahresbeurlaubung oder des bezahlten Jahresurlaubs, in Trainingslagern, im Betrieb nicht erfüllt werden kann Reise wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die für ihn festgelegt ist, ist das Volumen der jährlichen Studienbelastung für jeden vollen Monat der Abwesenheit vom Arbeitsplatz um 1/10 Teil zu reduzieren und basiert auf der Anzahl der versäumten Arbeitstage für einen unvollständigen Monat.

4.5. Für den Fall, dass die Lehrkraft am Tag der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, am Tag der Abreise von einer Dienstreise und am Tag der Rückkehr vom Geschäftsreise es gibt keine Reduzierung des Lehraufwands.

4.6. Das durchschnittliche Monatsgehalt wird monatlich gezahlt, unabhängig von der Höhe der von den Lehrkräften geleisteten Studienbelastung in jedem Monat des Schuljahres sowie während der Ferien, die nicht mit dem jährlichen verlängerten bezahlten Haupturlaub und dem jährlichen Zusatzurlaub zusammenfallen bezahlter Urlaub.

4.7. Für Lehrer von Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarbildung durchführen, die den Stundensatz für die Studienarbeit (Lehrarbeit) von 720 Stunden pro Jahr zum Lohnsatz anwenden, für die aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, während der akademischen Ausbildung Jahr verringert sich das Studienpensum im Vergleich zu dem zu Beginn des Studienjahres festgelegten Lehrdeputat oder reduziert sich aus den in Ziffer 4.4 dieses Verfahrens genannten Gründen bis zum Ende des Studienjahres sowie während der Ferien Zeitraum, der nicht mit dem bezahlten Jahreshaupturlaub und dem bezahlten Jahresurlaub zusammenfällt, wird der Lohn in der zu Beginn des Schuljahres festgelegten Höhe gezahlt.

V. Besonderheiten bei der Ermittlung des Lehrpensums von Lehrkräften, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Elternzeit sind, sowie von Personen, die die Lehramtsstelle für eine bestimmte Zeit, Teilzeit oder sonstige Tätigkeiten ausüben die im Arbeitsvertrag angegebene Arbeit

5.1. Die Ermittlung des Arbeitspensums von Lehrern, Lehrern, Lehrern für Zusatzausbildung, Oberlehrer für Zusatzausbildung, Ausbildern-Lehrern, Oberausbildern-Lehrern, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit sind, erfolgt gemäß den Kapiteln I - IV dieses Verfahrens und wird für einen bestimmten Zeitraum an andere Lehrkräfte verteilt.

5.2. Die Ermittlung des Lehrpensums von Lehrkräften für einen bestimmten Zeitraum erfolgt zur Erfüllung des Lehrpensums für die Zeit der Vertretung vorübergehend abwesender Lehrkräfte sowie für die Zeit der vorübergehenden Vertretung vakante Stelle bevor Sie einen festen Mitarbeiter einstellen.

5.3. Ermittlung und Änderung des Lehrpensums von Personen, die die Lehramtsstellen in Teilzeit besetzen, sowie deren Besetzung neben der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeit (einschließlich Leiter von Bildungsträgern, deren Stellvertreter, sonstige Mitarbeiter zusammen mit ihrer Haupttätigkeit), die gemäß den Kapiteln I - IV und VI dieses Verfahrens durchgeführt wird.

5.4. Die Ermittlung des Lehrpensums für Lehramtsnachfolger sowie der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten erfolgt durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, in der der Zeitraum angegeben ist, in dem die pädagogische (Lehr-)Tätigkeit ausgeübt wird durchgeführt werden, deren Inhalt, der Umfang des Lehrauftrags und die Höhe der Vergütung.

Vi. Ermittlung der Lehrbelastung der Lehrkräfte, die den Lehrkräften zugeordnet sind, und Grundlage für deren Veränderung

6.1. Zur Ermittlung des Lehrpensums von Lehrkräften, die die Stellen der Lehrenden (nachfolgend: Lehrkräfte) ersetzen, jährlich zu Beginn des Studienjahres für Struktureinheiten eine Organisation, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen der Hochschulbildung durchführt, zusätzliche professionelle Programme (im Folgenden in diesem Kapitel - eine Organisation), wobei unter Berücksichtigung der von ihnen angebotenen Ausbildungsbereiche das lokale Regulierungsgesetz der Organisation das durchschnittliche Volumen der Studienbelastung sowie deren Obergrenzen differenziert nach den Positionen der Lehrkomposition.

6.2. Das Lehrpensum jedes einzelnen Lehrpersonals richtet sich nach der von ihm besetzten Position, dem Qualifikationsniveau und darf die für die Lehramtsstellen festgelegten Obergrenzen gemäß Ziffer 6.1 dieses Verfahrens nicht überschreiten.

6.3. Das Lehrpensum des Lehrpersonals umfasst die Kontaktarbeit der Studierenden mit einem Lehrer in den in § 54 des Verfahrens zur Organisation und Durchführung von Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der Hochschulen festgelegten Arten von Bildungsaktivitäten - Bachelor-Studiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 19. Dezember 2013 N 1367 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 24. Februar 2014, Registrierung N 31402) (im Folgenden - das durch Beschluss genehmigte Verfahren) N 1367), Absatz 7 des Verfahrens für die Organisation und Durchführung von Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der Hochschulbildung - Aufenthaltsprogramme, die auf Anordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 19. November 2013 N 1258 (registriert von der Justizministerium der Russischen Föderation am 28. Januar 2014, Registrierung N 31136) (im Folgenden - das Verfahren genehmigt Verordnung N 1258), Abschnitt 9 des Verfahrens zur Organisation und Durchführung von Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen der Hochschulbildung - Programme zur Ausbildung von wissenschaftlichem und pädagogischem Personal in Graduiertenschulen (Aufbaustudium), genehmigt durch Anordnung des Bildungsministeriums und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 19. November 2013 N 1259 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 28. Januar 2014, Registrierung N 31137) (im Folgenden - das Verfahren, das durch die Verordnung N 1259) genehmigt wurde, Absatz 17 der Verfahren zur Organisation und Durchführung von Bildungsaktivitäten für zusätzliche Berufsprogramme, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 1. Juli 2013 N 499 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 20. August 2013 , Registrierung N 29444), geändert durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 15. November 2013 N 1244 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 14. Januar 2014, Registrierung N 31014).

6.4. Die Zeitnormen für die in Abschnitt 6.3 dieses Verfahrens vorgesehenen Arten von Bildungsaktivitäten, die in das Lehrpensum des Lehrpersonals einbezogen sind, werden von der Organisation unabhängig festgelegt und durch ihr lokales Regulierungsgesetz genehmigt.

Zeitnormen für die im Lehrauftrag von Lehrkräften enthaltenen Bildungstätigkeiten bei der Durchführung von Bildungsprogrammen im Bereich der Ausbildung im Interesse der Landesverteidigung und -sicherheit, Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und Ordnung im Land Organisationen, die der Zuständigkeit föderaler Staatsorgane unterstehen, die in Teil 1 von Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 "Über das Bildungswesen in der Russischen Föderation" 1 genannt sind, werden durch ein lokales Verordnungsgesetz der Organisation im Einvernehmen mit der zuständigen föderalen Staatsbehörde gegründet .

Eine akademische oder astronomische Stunde wird als Zeiteinheit in Übereinstimmung mit der festgelegten Krediteinheit verwendet, die bei der Durchführung von Bildungsprogrammen verwendet wird, gemäß § 28 des durch die Verordnung N 1367 genehmigten Verfahrens, § 17 des mit der Verordnung N genehmigten Verfahrens 1258, Klausel 18 des Verfahrens, genehmigt durch Beschluss N 1259.

6.5. Das für das Studienjahr festgelegte Verhältnis des Lehraufwands des Lehrpersonals zu den anderen durch die Aufgabenbereiche und (oder) einen individuellen Plan (wissenschaftliche, kreative, wissenschaftliche, methodische, vorbereitende, organisatorische, diagnostische, therapeutische, fachliche, andere, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der Erhöhung seiner professionelles Niveau), innerhalb der festgelegten Arbeitszeit, wird je nach Position des Arbeitnehmers durch das lokale Regulierungsgesetz der Organisation bestimmt.

Vii. Festlegung einer Obergrenze für das Lehrpensum der Lehrkräfte

7.1. Das Lehrpensum des Lehrpersonals ist je nach Position in folgenden Fällen durch die Obergrenze begrenzt:

7.1.1. In Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der beruflichen Sekundarschulbildung durchführen, Lehrer, deren Arbeitsstunden für das Studium (Lehre) bei einem Lohnsatz von 720 Stunden pro Jahr liegen, wird die Obergrenze der Studienbelastung auf einen Betrag festgelegt nicht mehr als 1440 Stunden pro Studienjahr;

7.1.2. In Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen von Bildungsprogrammen der Hochschulbildung durchführen, wird die Obergrenze der akademischen Belastung, die durch die Positionen des Lehrpersonals in der in Absatz 6.1 dieses Verfahrens vorgesehenen Weise bestimmt wird, auf einen Betrag von höchstens 900 festgelegt Stunden pro Studienjahr;

7.1.3. In Organisationen, die Bildungsaktivitäten für zusätzliche Berufsprogramme durchführen, wird die Obergrenze der akademischen Belastung, die durch die Positionen des Lehrpersonals in der in Absatz 6.1 dieses Verfahrens vorgeschriebenen Weise festgelegt wird, auf einen Betrag von höchstens 800 Stunden pro Akademiker festgelegt Jahr.

7.2. Der Umfang des Lehrauftrags bei Teilzeitbeschäftigung bei demselben und (oder) einem anderen Arbeitgeber in den Lehrkräften sollte die Hälfte der Obergrenze des Lehrauftrags, bestimmt durch die Positionen des Lehrpersonals in der Art und Weise, nicht überschreiten gemäß Absatz 6.1 dieses Verfahrens vorgeschrieben.

1 Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2012, N 53, Art. 7598; 2013, N 19, Art.-Nr. 2326; 23, Kunst. 2878; Nr. 27, Art.-Nr. 3462; N 30, Art.-Nr. 4036; 48, Kunst. 6165; 2014, N 6, Art.-Nr. 562, Art.-Nr. 566; 19, Art.-Nr. 2289; N22, Art.-Nr. 2769, Nr. 23, Art.-Nr. 2933; Nr. 26, Art.-Nr. 3388; N 30, Art.-Nr. 4263; 2015, N 1, Art.-Nr. 42, Kunst. 53.

Guten Abend Luise.

Ihr Direktor hat Recht, Sie müssen 36 Stunden pro Woche auf der Grundlage von Artikel 333 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation arbeiten, der insbesondere besagt:

Für Lehrende wird eine Kurzarbeitszeit von maximal 36 Stunden pro Woche festgelegt.

Abhängig von der Position und (oder) Spezialität des pädagogischen Personals, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seiner Arbeit, der Dauer der Arbeitszeit (Normen der pädagogischen Arbeitszeit pro Lohnsatz), dem Verfahren zur Bestimmung des in der Beschäftigung festgelegten Lehraufwands Vertrag und die Gründe für seine Änderung, in Fällen der Festlegung der Obergrenze des Bildungsauftrags wird die Arbeitsbelastung des Lehrpersonals von der ermächtigten Regierung der Russischen Föderation festgelegt Bundesorgan Exekutivgewalt.

In der Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation Nr. 2075 vom 24.12.2010. Absatz 2 sagt:

2. Stundensatz der Lehrtätigkeit pro Lohnsatz (standardisierter Teil der Lehrtätigkeit):

Das heißt, die Lektionen sind nur ein Teil Ihrer Last, aber der Rest ist in der Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation Nr. 69 vom 27.03.2006 geschrieben, wo in den Abschnitten 2.2 und 2.3 es heißt :

2.2. Der normalisierte Teil der Arbeitszeit von Beschäftigten mit Lehrtätigkeit wird in astronomischen Stunden bestimmt und umfasst den Unterricht (Trainingseinheiten) (nachfolgend Trainingseinheiten genannt) unabhängig von ihrer Dauer und kurze Pausen (Pausen) zwischen den einzelnen für Studenten eingerichteten Trainingseinheiten, inklusive "dynamische Stunde" für Schüler der 1. Klasse. Gleichzeitig entspricht die Stundenanzahl der ermittelten Studienbelastung der Anzahl der von den angegebenen Mitarbeitern durchgeführten Schulungen mit einer Dauer von maximal 45 Minuten.

2.3. Ein weiterer Teil der pädagogischen Arbeit von Lehrkräften, die einen nicht stundenbezogenen Arbeitszeitaufwand erfordern, ergibt sich aus deren beruflichen Pflichten festgelegt durch die Satzung der Bildungseinrichtung, die Regeln der internen Arbeitsordnung der Bildungseinrichtung, Tarif- und Qualifikationsmerkmale (Qualifikation) und wird durch Zeitpläne und Arbeitspläne geregelt, inkl. persönliche Pläne Lehrer und beinhaltet:

Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Arbeit der pädagogischen, methodischen Räte, mit der Arbeit an der Durchführung von Elternversammlungen, Beratungen, gesundheitsfördernden, pädagogischen und anderen Aktivitäten, die im Bildungsprogramm vorgesehen sind;

Organisation und Durchführung methodischer, diagnostischer und beratender Hilfeleistungen für Eltern (gesetzliche Vertreter), Familien, die Kinder nach ärztlichem Gutachten zu Hause unterrichten;

Zeitaufwand für die unmittelbare Vorbereitung auf die Lehr- und Ausbildungsarbeit von Studierenden, Schülern, Erforschung ihrer individuellen Fähigkeiten, Interessen und Neigungen sowie ihrer familiären Verhältnisse und Lebensumstände;

periodische kurzfristige Verschiebungen in einer Bildungseinrichtung während des Bildungsprozesses

Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die den Lehrkräften in direktem Zusammenhang mit Bildungsprozess, mit entsprechender Zusatzvergütung (Klassenraumleitung, Prüfung schriftlicher Arbeiten, Leitung Arbeitszimmer usw.).

Das heißt, diese 36 Arbeitsstunden beinhalten nicht nur Unterricht, Unterricht, sagen wir 20 Stunden pro Woche, Klassenleitung und Büromanagement, sagen wir mal weitere 3 Stunden, sondern auch die restlichen 13 Stunden, die Sie für die Vorbereitung verwenden methodisches Material, Arbeit mit Schülern oder deren Eltern, pädagogische Räte usw.

Ein weiterer Punkt: Obwohl Ihr Arbeitspensum 36 Stunden pro Woche beträgt, müssen Sie nicht die ganze Zeit in der Schule sein, zum Beispiel können Sie Schüler an ihrem Wohnort besuchen oder zu Hause Notizbücher überprüfen. Sie sollten einen Zeitplan für solche Arbeiten haben, der auf der Grundlage von Arbeitsbeschreibung... Streiten Sie daher besser nicht mit dem Direktor, sondern informieren Sie ihn einfach, indem Sie den Arbeitsplan zu diesem Zeitpunkt bereitstellen. die du unterrichtsfrei bist.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an.

MINISTERIUM FÜR BILDUNG UND WISSENSCHAFT DER RUSSISCHEN FÖDERATION

AUFTRAG

Zur Dauer der Arbeitszeit (Norm der Unterrichtsstunden zum Lohnsatz) des Lehrpersonals


Abgeschafft ab 10. März 2015 aufgrund von
Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 22. Dezember 2014 N 1601
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Gemäß Artikel 333 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2002, Nr. 1, Artikel 3; 2004, Nr. 35, Artikel 3607; 2006, Nr. 27, Artikel 2878; 2008, Nr. 30, Artikel 3616 ) und Klausel 5.2.78 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 15. Mai 2010 N 337 (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation) Föderation, 2010, N 21, Art.2603, N 26, Art.3350),

Ich bestelle:

1. Für Lehrer je nach Position und (oder) Fachgebiet unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Arbeit die Dauer der Arbeitszeit (die Norm der pädagogischen Arbeit pro Lohnsatz) gemäß der Anlage festzulegen Auftrag.

2. Diese Anordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Dekrets der Regierung der Rußländischen Föderation über die Anerkennung des Dekrets der Regierung der Rußländischen Föderation vom 3. April 2003 N 191 "Auf die Dauer von Arbeitszeit (die Norm der Stunden der pädagogischen Arbeit zum Lohnsatz) der pädagogischen Arbeitnehmer" (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2003, Nr. 14, Artikel 1289; 2005, Nr. 7, Artikel 560; 2007, Nr. 24, Artikel 2928, 2008, Nr. 34, Artikel 3926).

Der Minister
A. Fursenko


Eingetragen
beim Justizministerium
Russische Föderation
4. Februar 2011
Zulassung N 19709

Anwendung. Arbeitszeit (Norm der Unterrichtsstunden pro Lohnsatz) des Lehrpersonals

Anwendung


Die Dauer der Arbeitszeit (Norm der Unterrichtsstunden pro Lohnsatz) für Lehrkräfte wird auf der Grundlage einer reduzierten Arbeitszeit von höchstens 36 Stunden pro Woche festgelegt.

Pädagogische Mitarbeiter werden je nach Position und (oder) Spezialität unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Arbeit festgelegt:

1. Arbeitszeit:

36 Stunden pro Woche:

Fakultätsmitglieder Bildungsinstitutionen höhere Berufsbildung und Bildungseinrichtungen der beruflichen Zusatzausbildung (Weiterbildung) von Fachkräften;

Seniorenerzieher von Vorschulbildungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen der Zusatzausbildung für Kinder und Kinderheime;

Pädagogische Psychologen, Sozialpädagogen, Bildungsorganisatoren, Berufsausbildungsmeister, Senior-Berater, Arbeitsausbilder;

Methodologen, leitende Methodologen von Bildungseinrichtungen;

Tutoren von Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme von Tutoren, die im Bereich der höheren und zusätzlichen beruflichen Bildung beschäftigt sind);

Leiter des Sportunterrichts von Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme der beruflichen Grund- und Sekundarschulbildung durchführen;

Lehrer-Organisatoren der Grundlagen der Lebenssicherheit, Ausbildung vor der Einberufung;

Ausbilder-Methodologen, leitende Ausbilder-Methodologen der Bildungseinrichtungen der Zusatzausbildung für Kinder des Sportprofils;

30 Stunden pro Woche - für Oberlehrer von Bildungseinrichtungen (außer Vorschulbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen der Zusatzausbildung für Kinder).

2. Stundensatz der Lehrtätigkeit pro Lohnsatz (standardisierter Teil der Lehrtätigkeit):

18 Stunden pro Woche:

Lehrer der Klassen 1-11 (12) von Bildungseinrichtungen, die allgemeinbildende Programme durchführen (einschließlich spezieller (Korrektur-)Bildungsprogramme für Studenten, Schüler mit Behinderungen);

Lehrer von Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme der beruflichen Sekundarstufe mit pädagogischer Ausrichtung durchführen (mit Ausnahme der Lehrer solcher Bildungseinrichtungen, für die der Stundensatz auf einen Lohnsatz von 720 Stunden pro Jahr festgelegt ist);

Lehrer der Fachrichtungen 1-11 (12) Musik-, Kunst- Bildungsinstitutionen;

Lehrkräfte von 3-5 Klassen allgemeiner Musik-, Kunst-, Choreografischer Bildung mit einer 5-jährigen Studienzeit, 5-7 Klassen von Kunstschulen mit einer 7-jährigen Studienzeit (Kindermusik-, Kunst-, Choreografische und andere Schulen) ), 1-4 Klassen von Kinderkunstschulen und allgemeinbildenden Schulen mit einer 4-jährigen Studienzeit;

Ergänzungslehrkräfte, ältere Ergänzungslehrkräfte;

Trainer-Lehrer, Senior-Trainer-Lehrer von Bildungseinrichtungen der Zusatzausbildung für Kinder eines Sportprofils;

Fremdsprachenlehrer von Vorschulbildungseinrichtungen;

Logopäden von Gesundheits- und Sozialdiensteinrichtungen;

24 Stunden pro Woche - für Lehrer der 1-2 Klassen der allgemeinen Musik-, Kunst-, Choreografischen Bildung mit 5-jähriger Studienzeit, 1-4 Klassen der Kindermusik-, Kunst-, Choreografischen Schulen und Kunstschulen mit einem 7- Studienjahr;

720 Stunden pro Jahr - für Lehrer von Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme der beruflichen Grund- und Sekundarbildung durchführen.

3. Der Stundensatz der Lehrtätigkeit für den Lohnsatz:

20 Stunden pro Woche - für Lehrer-Defektologen, Lehrer-Logopäden, Logopäden;

24 Stunden die Woche - für Musikdirektoren und Begleiter;

25 Stunden pro Woche - für Pädagogen, die direkt in Gruppen mit Schülern (Schülern, Kindern) mit Behinderungen arbeiten;

30 Stunden pro Woche:

Sportlehrer;

Erzieher in Internaten, Waisenhäusern, erweiterten Tagesgruppen, Internaten allgemeinbildender Bildungseinrichtungen (Internate), Sonderpädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit abweichendem Verhalten, Vorschulerziehungseinrichtungen (Gruppen) für Kinder mit Tuberkulosevergiftung, Gesundheitseinrichtungen und sozialen Service;

36 Stunden pro Woche - für Erzieher in vorschulischen Bildungseinrichtungen, Vorschulgruppen allgemeiner Bildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, in Bildungseinrichtungen der zusätzlichen Bildung für Kinder, in Wohnheimen von Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme der Grundschule durchführen Berufs- und Sekundarschulbildung, andere Institutionen und Organisationen.

Anmerkungen.

1. Die Dauer der Arbeitszeit des Lehrpersonals umfasst die Lehr(bildungs-)arbeit, pädagogische sowie sonstige pädagogische Arbeit, die vorgesehen ist Qualifikationen nach Positionen und Merkmalen der Arbeits- und Ruhezeiten von pädagogischen und sonstigen Mitarbeitern von Bildungseinrichtungen, die in vorgeschriebener Weise genehmigt wurden.

2. Der Stundensatz der Lehr- und (oder) Lehrtätigkeit für den Lohnsatz des Lehrpersonals wird in astronomischen Stunden festgelegt. Für Lehrer, Dozenten, Lehrer für Zusatzausbildung, Oberlehrer für Zusatzausbildung, Ausbilder-Lehrer, Oberlehrer-Lehrer umfasst der Stundensatz pro Lohnsatz den von ihnen durchgeführten Unterricht (Unterricht), unabhängig von seiner Dauer, und kurze bricht (bricht) zwischen ihnen.

3. Für Lehr(pädagogische) Arbeit, die mit Zustimmung des Lehrpersonals über die festgelegte Stundennorm für den Lohnsatz hinaus ausgeführt wird, wird eine Zuzahlung in Höhe des erhaltenen Lohnsatzes in einer einzigen Höhe geleistet.

4. Lehrkräften, denen keine schulische Belastung in Höhe des der Norm der Unterrichtsstunden entsprechenden Wochenlohnsatzes zur Verfügung gestellt werden kann, wird die volle Zahlung des Lohnsatzes garantiert, sofern sie bis zum festgelegten Satz belastet werden Stunden durch sonstige pädagogische Arbeit in folgenden Fällen:

Lehrkräfte der Klassenstufen 1-4 bei der Übertragung des Fremdsprachenunterrichts, der Musik, der Bildenden Kunst und des Sportunterrichts an Fachlehrer;

Lehrer der 1-4 Klassen ländlicher Bildungseinrichtungen mit einer muttersprachlichen (nicht-russischen) Unterrichtssprache, die keine ausreichende Ausbildung für die Durchführung des Russischunterrichts haben;

Russischlehrer an allgemeinbildenden Grundschulen auf dem Land mit einer muttersprachlichen (nicht-russischen) Unterrichtssprache;

Sportlehrer von ländlichen Bildungseinrichtungen, Fremdsprachenlehrer von Bildungseinrichtungen in den Dörfern der Holzfäller- und schwimmenden Betriebe und der chemischen Forstwirtschaft.

5. Lehrer sowie Lehrer von Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme der beruflichen Sekundarstufe mit pädagogischer Ausrichtung durchführen (mit Ausnahme von Lehrern solcher Bildungseinrichtungen, für die der Stundensatz auf einen Lohnsatz von 720 Stunden pro Jahr festgelegt ist ), die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, während des Studienjahres die Studienbelastung im Vergleich zu der zu Beginn des Studienjahres festgestellten Studienbelastung bis zum Ende des Studienjahres sowie während der Ferienzeit verringert, der nicht mit dem jährlichen verlängerten bezahlten Haupturlaub zusammenfällt, wird bezahlt:

Gehalt für die tatsächlich verbleibende Zahl der Unterrichtsstunden, wenn es die für den Lohnsatz festgelegte Norm der Unterrichtsstunden pro Woche überschreitet;

Gehalt in Höhe des Monatssatzes, wenn der Umfang des Lehraufwands vor seiner Abnahme der für den Gehaltssatz festgelegten Norm der Stundenarbeit pro Woche entsprach und es nicht möglich ist, diese mit anderen Lehrtätigkeiten aufzuladen ;

das Gehalt, das vor der Verringerung des Lehrpensums festgelegt wurde, wenn es unterhalb der für den Gehaltssatz festgelegten Norm der Lehrarbeitsstunden pro Woche angesetzt wurde und wenn es nicht möglich ist, diese mit anderen Lehrtätigkeiten aufzuladen.

Diesen pädagogischen Fachkräften ist die Abnahme des Lehraufwands während des Studienjahres und die zusätzliche Belastung durch sonstige pädagogische Tätigkeiten spätestens zwei Monate im Voraus anzuzeigen.

6. Lehrkräfte von Bildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme der berufsbildenden Grundschule und der berufsbildenden Sekundarstufe durchführen, bei denen das Lehrpensum während des Schuljahres aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, im Vergleich zu dem zu Beginn des akademischen Jahres festgelegten Lehrpensum bis zum am Ende des Studienjahres sowie in Urlaubszeiten, die nicht mit dem jährlichen verlängerten bezahlten Haupturlaub zusammenfallen, wird das Arbeitsentgelt in der Höhe des Tarifs zu Beginn des Studienjahres gezahlt.