Zollanmeldung von Waren durch Privatpersonen. Zollerklärung. Welche Dokumente sind für die Zollanmeldung von Waren erforderlich?

1. Die Anmeldung von Waren, die von Einzelpersonen im Handgepäck und im Begleitgepäck befördert werden, erfolgt durch diese beim Überschreiten der Staatsgrenze der Russischen Föderation.

1) von Einzelpersonen in unbegleitetem Gepäck befördert;

2) an Einzelpersonen zum persönlichen Gebrauch versandt, mit Ausnahme von Waren, die per internationaler Post verschickt werden;

3) deren Einfuhr gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation begrenzt ist oder deren Wert und (oder) Menge die für den Verkehr über die Zollgrenze der Russischen Föderation festgelegten Beschränkungen bei vollständiger Befreiung von Zöllen und Steuern überschreitet ( Artikel 282);

4) deren Export gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation begrenzt ist;

5) eine obligatorische schriftliche Erklärung, die bei der Ausfuhr in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen ist;

6) Fahrzeuge.

3. In den in Absatz 2 dieses Artikels nicht genannten Fällen werden die Waren mündlich angemeldet.

Eine natürliche Person hat das Recht, Waren, die sie über die Zollgrenze befördert, nach eigenem Ermessen schriftlich zu deklarieren und unterliegt keiner schriftlichen Deklarationspflicht.

4. In den Fällen und in der von der für den Zollbereich zuständigen Bundesbehörde festgelegten Weise erfolgt die Anmeldung von Waren, die einer mündlichen Anmeldung unterliegen, durch die Durchführung von Maßnahmen, aus denen hervorgeht, dass das Handgepäck und das Begleitgepäck einer Person keine Gegenstände enthält Ware, vorbehaltlich der schriftlichen Erklärung (schlüssige Erklärung). Zu diesem Zweck werden an Kontrollstellen Stellen für den Personendurchgang eingerichtet, die speziell dafür vorgesehen sind, dass die Person die Form der Warenanmeldung wählen kann. Die Durchfahrt einer Person durch einen speziell für die Durchreise von Personen vorgesehenen Ort, der in ihrem Handgepäck oder Begleitgepäck keine schriftlich deklarationspflichtigen Waren mitführt, gilt als Erklärung gegenüber der Zollbehörde, dass die angegebene Person keine Waren hat, die einer schriftlichen Anmeldung unterliegen zur schriftlichen Erklärung.

5. Waren eines Minderjährigen unter sechzehn Jahren werden von einem Elternteil, Adoptivelternteil, Vormund oder Treuhänder, seiner Begleitperson und im Falle einer organisierten Ausreise (Einreise) und Rückreise (Ausreise) einer Gruppe deklariert Minderjährige ohne Begleitung der Eltern, Adoptiveltern, Erziehungsberechtigten oder Treuhänder – Anführer einer solchen Gruppe.

6. Für Waren, die in unbegleitetem Gepäck über die Zollgrenze transportiert werden, muss bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Russischen Föderation innerhalb der in Artikel 129 dieses Kodex festgelegten Fristen und bei der Ausfuhr gleichzeitig eine Zollanmeldung abgegeben werden mit der Gestellung der Ware beim Zoll.

Waren, die in unbegleitetem Gepäck über die Zollgrenze transportiert werden, können von der Person, die die Waren befördert, oder von einer anderen Person, die im Auftrag der Person, die die Waren befördert, handelt, angemeldet werden.

Waren im unbegleiteten Gepäck eines Minderjährigen unter 16 Jahren bedürfen der Erklärung eines Elternteils, Adoptivelternteils, Vormunds oder Treuhänders oder einer Person, die im Auftrag dieser Personen handelt.

2.2. Der Anmelder erfüllt alle im russischen Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Pflichten und trägt die volle Verantwortung, unabhängig davon, ob es sich um eine Person handelt, die Waren über die Zollgrenze der Russischen Föderation befördert, oder um einen Zollagenten (Artikel 172 des russischen Arbeitsgesetzbuches).

Bei der Warenanmeldung ist der Anmelder verpflichtet:

Waren gemäß dem im Arbeitsgesetzbuch Russlands und diesen Anweisungen vorgesehenen Verfahren zu deklarieren;

auf Verlangen der Zollbehörde die angemeldeten Waren vorlegen;

der Zollbehörde Unterlagen und zusätzliche Informationen vorlegen, die für Zollzwecke erforderlich sind;

Zölle zahlen;

unterstützen die Zollbehörden bei der Zollabfertigung.

2.3. Die Anmeldung von Waren, die von Einzelpersonen über die Zollgrenze der Russischen Föderation transportiert werden (mit Ausnahme von Waren, die im unbegleiteten Gepäck befördert werden, und Waren, die verschickt werden), erfolgt in schlüssiger Form. In diesem Fall gilt das Versäumnis einer Person, die Verfügbarkeit dieser Waren in der vorgeschriebenen schriftlichen Form zu erklären, als ihre Aussage, dass die Person nicht über die in Abschnitt 2.4 genannten Waren verfügt.

2.4. Die folgenden Waren, die von Privatpersonen über die Zollgrenze der Russischen Föderation transportiert werden, unterliegen der obligatorischen schriftlichen Anmeldung:

a) aus der Russischen Föderation exportiert:

Währung der Russischen Föderation in Höhe von mehr als 500 (fünfhundert) in der Russischen Föderation festgelegten Mindestlöhnen;

Devisen in einem Betrag, dessen Höhe durch Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Devisenverkehr von Privatpersonen bestimmt wird;

b) Währung der Russischen Föderation, die in Höhe von mehr als 500 (fünfhundert) in der Russischen Föderation festgelegten Mindestlöhnen in die Russische Föderation eingeführt wird;

c) Wertpapiere;

Historische Werte, darunter solche, die sich auf historische Ereignisse im Leben der Völker, die Entwicklung der Gesellschaft und des Staates, die Geschichte von Wissenschaft und Technik beziehen, sowie solche, die sich auf das Leben und Werk herausragender Persönlichkeiten (Staats-, Politik- und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens) beziehen , Denker, Wissenschaftler, Literatur, Künstler);

Gegenstände und deren Fragmente, die bei archäologischen Ausgrabungen gewonnen wurden;

Künstlerische Schätze, darunter:

Gemälde und Zeichnungen sind vollständig handgefertigt, auf jeglicher Grundlage und aus beliebigen Materialien;

Originalskulpturen aus beliebigen Materialien, einschließlich Reliefs;

Originelle künstlerische Kompositionen und Installationen aus beliebigen Materialien;

Künstlerisch gestaltete Gegenstände für religiöse Zwecke, insbesondere Ikonen;

Gravuren, Drucke, Lithographien und deren Originaldruckformen;

Werke der dekorativen und angewandten Kunst, einschließlich künstlerischer Produkte aus Glas, Keramik, Holz, Metall, Knochen, Stoff und anderen Materialien;

Produkte traditioneller Volkskunst und Kunsthandwerk;

Bestandteile und Fragmente architektonischer, historischer, künstlerischer Denkmäler und Denkmäler der Monumentalkunst;

Antike Bücher, Veröffentlichungen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich und literarisch), einzeln oder in Sammlungen;

Seltene Manuskripte und Dokumentationsdenkmäler;

Archive, einschließlich Foto-, Phono-, Film- und Videoarchive;

Einzigartige und seltene Musikinstrumente;

Briefmarken, andere philatelistische Materialien, einzeln oder in Sammlungen;

Antike Münzen, Orden, Medaillen, Siegel und andere Sammlerstücke;

Seltene Sammlungen und Exemplare von Flora und Fauna, Gegenstände von Interesse für Wissenschaftszweige wie Mineralogie, Anatomie und Paläontologie;

Sonstige bewegliche Gegenstände, einschließlich Kopien, die von historischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, sowie solche, die als historische und kulturelle Denkmäler unter staatlichem Schutz stehen;

k) giftige und giftige Stoffe sowie Arzneimittel *(9), deren Verwendung in über den empfohlenen Dosen hinausgehenden oder auf unbefugte Weise die Gesundheit einer Person schädigen oder zum Tode führen kann (Schlafmittel, Schmerzmittel). und andere Medikamente);

l) radioaktive Stoffe;

m) gefährdete Objekte der wildlebenden Flora und Fauna, deren Teile und daraus gewonnene Produkte;

2.6. Bei der Anmeldung (sowohl in schriftlicher als auch in schlüssiger Form) der von Privatpersonen ausgeführten Fremdwährungen unterliegen die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Genehmigungsdokumente für deren Ausfuhr der obligatorischen Vorlage durch den Anmelder bei der Zollbehörde.

2.7. Bei der schriftlichen Anmeldung werden Zollanmeldungsformulare (Anlage) verwendet.

Nach Abschluss der Zollabfertigung der Waren verbleibt die ausgefüllte Anmeldung und wird in den Akten der Zollbehörde gespeichert, die die Zollabfertigung der Waren durchgeführt hat.

Ausnahmen bilden folgende Fälle, in denen die Zollanmeldung an den Anmelder zurückgegeben wird:

Bei vorübergehend eingeführten (ausgeführten) Waren, wenn die Zollanmeldung als Bestätigung der vorübergehenden Einfuhr (Ausfuhr) von Waren bei deren Rückausfuhr (Einfuhr) dient;

Im Falle der Verwendung einer Zollanmeldung als Bestätigung der Einfuhr von Bargeld in Fremdwährung für deren spätere Ausfuhr;

Wenn eine Person, die über die Zollgrenze der Russischen Föderation reist, das Vorhandensein von unbegleitetem Gepäck angibt, mit Ausnahme des in Abschnitt 2.8 genannten Falles. dieser Anleitung.

2.8. Für den Fall, dass eine natürliche Person beim Überqueren der Zollgrenze der Russischen Föderation die Einfuhr von Waren in unbegleitetem Gepäck angemeldet hat und diese Waren zusammen mit Waren in begleitetem Gepäck im Rahmen der Kosten- und (oder) Mengengrenzen eingeführt werden ( einschließlich des Gewichts) Einschränkungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind, um ein vereinfachtes, bevorzugtes Verfahren für den Warenverkehr anzuwenden, um Vorteile zu gewähren, einschließlich der Zahlung von Zöllen, wird die Erklärung vom Anmelder ausgefüllt und eingereicht Zollbehörde, die die Zollabfertigung von im Begleitgepäck eingeführten Waren durchführt, in zwei Ausfertigungen, von denen eine nach der Registrierung in den Angelegenheiten der Zollbehörde verbleibt und die zweite dem Anmelder zur Vorlage bei der Zollbehörde, die den Zoll durchführt, zurückgegeben wird Abfertigung von Waren, die in unbegleitetem Gepäck eingeführt werden.

Die angegebene Erklärung wird bei der Zollabfertigung von Waren, die im unbegleiteten Gepäck eingeführt werden, bei der Zollbehörde abgegeben.

Die Erklärung kann auch auf Antrag des Anmelders in zweifacher Ausfertigung abgegeben werden, wenn die Person den Wunsch äußert, eine Kopie der Erklärung zu erhalten.

2.9. Bei der Zollabfertigung von unbegleitetem Gepäck legt der Anmelder der Zollbehörde eine Kopie der Erklärung für im unbegleiteten Gepäck beförderte Waren sowie eine Kopie der Erklärung vor, die dem Anmelder bei der Zollabfertigung von im begleiteten Gepäck eingeführten Waren zurückgegeben wird.

Bei Verlust einer Erklärung mit Vermerken zu im begleiteten Gepäck registrierten Waren oder deren Nichtvorlage bei der Zollbehörde, die die Zollabfertigung von Waren im unbegleiteten Gepäck durchführt, erfolgt die Zollabfertigung der im unbegleiteten Gepäck eingeführten Waren auf der Grundlage dass die Waren im Begleitgepäck eingeführt werden, dessen Kosten und (oder) deren Menge den Höchststandards für die Wareneinfuhr im vereinfachten Präferenzverfahren entsprechen, sofern die Person nicht das Gegenteil beweist.

Anmeldungen für Wareneinfuhren im begleiteten und unbegleiteten Gepäck, die bei der Zollbehörde abgegeben werden, die die Zollabfertigung der Wareneinfuhren im unbegleiteten Gepäck durchführt, bleiben bestehen und werden in den Akten dieser Zollbehörde gespeichert.

2.10. Wenn die Erklärung keine Informationen über alle bewegten Waren enthält, werden zusätzliche Deklarationsblätter verwendet, deren Form und Verfahren durch die Vorschriften des Staatlichen Zollausschusses Russlands festgelegt sind.

d) in Abschnitt 3 – über Waren, die gemäß den internationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation einer Deklarationspflicht unterliegen;

e) in Absatz 3.1. - über die Währung der Russischen Föderation, Fremdwährungen, Wertpapiere;

über Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Metalle der Platingruppe, nämlich Palladium, Iridium, Rhodium, Ruthenium und Osmium) in jeglicher Form und Beschaffenheit;

über Edelsteine ​​(natürliche Diamanten, Rubine, Smaragde, Saphire und Alexandrite sowie natürliche Perlen in roher (natürlicher) und verarbeiteter Form);

e) in Absatz 3.2. - über Waffen, d.h. Geräte und Gegenstände, die strukturell dazu bestimmt sind, ein lebendes oder anderes Ziel zu zerstören oder Signale zu senden;

über Munition, d.h. Waffen- und Projektilausrüstung, die dazu bestimmt ist, ein Ziel zu treffen und Sprengladungen, Treibladungen, pyrotechnische Ladungen oder Treibladungen oder eine Kombination davon enthalten;

über Sprengstoffe, d.h. Stoffe, die unter bestimmten äußeren Einflüssen zu einer sehr schnellen selbstentzündlichen chemischen Umwandlung unter Freisetzung von Wärme und Bildung von Gasen fähig sind;

g) in Absatz 3.3. - über Betäubungsmittel (Stoffe synthetischen oder natürlichen Ursprungs, Drogen, Pflanzen, die in der Liste der Betäubungsmittel aufgeführt sind, psychotrope Substanzen und ihre Vorläufer, die in der Russischen Föderation gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation und den internationalen Verträgen der Kontrolle unterliegen). Russische Föderation, einschließlich des Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe von 1961), psychotrope Substanzen (Stoffe synthetischen oder natürlichen Ursprungs, Drogen, natürliche Materialien, die in der Liste der Suchtstoffe aufgeführt sind, psychotrope Substanzen und ihre Vorläufer, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, in in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation, internationalen Verträgen der Russischen Föderation, einschließlich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971, sowie deren Analoga;

h) in Absatz 3.4. - über Antiquitäten und Kunst, also Gegenstände, die gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation zu kulturellen Werten gehören, nämlich:

historische Werte, einschließlich solcher, die sich auf historische Ereignisse im Leben der Völker, die Entwicklung der Gesellschaft und des Staates, die Geschichte von Wissenschaft und Technik beziehen, sowie solche, die sich auf das Leben und Werk herausragender Persönlichkeiten (Staats-, Politik- und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens) beziehen , Denker, Wissenschaftler, Literatur, Künstler);

Gegenstände und deren Fragmente, die bei archäologischen Ausgrabungen gewonnen wurden;

künstlerische Werte, darunter:

vollständig handgefertigte Gemälde und Zeichnungen auf beliebiger Grundlage und aus beliebigen Materialien;

Originalskulpturen aus beliebigen Materialien, einschließlich Reliefs;

originelle künstlerische Kompositionen und Installationen aus beliebigen Materialien;

künstlerisch gestaltete religiöse Gegenstände, insbesondere Ikonen;

Gravuren, Drucke, Lithographien und deren Originaldruckformen;

Werke der dekorativen und angewandten Kunst, einschließlich künstlerischer Produkte aus Glas, Keramik, Holz, Metall, Knochen, Stoff und anderen Materialien;

Produkte traditioneller Volkskunst und Kunsthandwerk;

Bestandteile und Fragmente architektonischer, historischer, künstlerischer Denkmäler und Denkmäler der Monumentalkunst;

antike Bücher, Veröffentlichungen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich und literarisch), einzeln oder in Sammlungen;

seltene Manuskripte und Dokumentationsdenkmäler;

Archive, einschließlich Foto-, Phono-, Film- und Videoarchive;

einzigartige und seltene Musikinstrumente;

Briefmarken, andere philatelistische Materialien, einzeln oder in Sammlungen;

antike Münzen, Orden, Medaillen, Siegel und andere Sammlerstücke;

über seltene Sammlungen und Exemplare von Flora und Fauna, Objekte, die für Wissenschaftszweige wie Mineralogie, Anatomie und Paläontologie von Interesse sind;

andere bewegliche Gegenstände, einschließlich Kopien, die von historischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, sowie solche, die als historische und kulturelle Denkmäler unter staatlichem Schutz stehen;

i) in Absatz 3.5. - über gedruckte Materialien, Film-, Foto- und Videomaterialien, die Amts- und (oder) Staatsgeheimnisse darstellen; über gedruckte Materialien, Film-, Foto- und Videomaterialien, die darauf abzielen, den Faschismus zu fördern und sozialen, rassistischen, nationalen und religiösen Hass zu schüren; Druckereierzeugnisse, Film-, Foto- und Videomaterialien pornografischer Art;

j) in Absatz 3.6. - über giftige und giftige Substanzen sowie über Arzneimittel, deren Verwendung in über den empfohlenen Dosen hinausgehenden oder auf unbefugte Weise die Gesundheit einer Person schädigen oder zu ihrem Tod führen kann (Schlafmittel, Schmerzmittel und andere Arzneimittel). );

m) in Absatz 3.8. - über gefährdete Objekte der wildlebenden Flora und Fauna, deren Teile und daraus gewonnene Produkte;

m) in Absatz 3.9. - über technische Mittel, die aus einem oder mehreren Funksende- oder -empfangsgeräten oder deren Kombination und Zusatzgeräten bestehen (Radiosender, Funknavigations- und Funkortungssysteme, Kabelfernsehsysteme und andere Geräte, deren Betrieb Funkfrequenzen über 9 kHz nutzt);

2.21. In Absatz 4.2. Informationen zum Fahrzeug werden angezeigt; Die Quadrate sind ausgefüllt, um die Richtung und den Zweck der Bewegung eines solchen Fahrzeugs anzuzeigen.

2.22. In der Spalte „Für amtliche Kennzeichen“ gibt der Zollbeamte an:

Informationen über die Mitteilung einer Person an die Zollbehörde über das Vorhandensein von Eigentum, für das sie Maßnahmen ergriffen hat, um es in unbegleitetem Gepäck in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation einzuführen; in der angegebenen Spalte wird das Vermerk „NB“ angebracht und die Einzelheiten (Datum und Registrierungsnummer) des Beförderungsvertrags (Gepäckschein, Frachtbrief, Frachtbrief usw.) angegeben;

Weitere für Zollzwecke notwendige Informationen.

Informationen über die Verfügbarkeit von Waren, die für die Produktion oder andere kommerzielle Aktivitäten bestimmt sind, werden durch entsprechende Markierungen in Abschnitt 3.10 angegeben. Die Anmeldung dieser Waren erfolgt unter Verwendung anderer für Zollzwecke verwendeter Dokumente.

2.23. Die Anmeldung der versendeten Waren beim Zollamt erfolgt durch Einreichung eines Antrags * (12), der Angaben zum Empfänger der Ware, zum Versanddokument, zur Bezeichnung, Menge und Wert der Ware sowie deren Verwendungszweck enthält.

2.24. Die Nichtdeklaration, die falsche Deklaration von Waren und Fahrzeugen sowie andere Verstöße gegen die Zollvorschriften führen zu einer Haftung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

„Rostower Institut für Unternehmerschutz“

Fakultät der Ökönomie


Prüfung

Zollanmeldung der Waren


Schüler 6 k. OZO gr. TZ-64

Kotsibu V.G.

Wissenschaftlicher Leiter

Assoc. Davidenko L.G.


Rostow am Don 2014

Einführung


Mit Inkrafttreten des Zollkodex der Zollunion sieht Artikel 179 Absatz 3 des Zollkodex der Zollunion die Möglichkeit der Zollanmeldung nur noch in schriftlicher und (oder) elektronischer Form unter Verwendung einer Zollanmeldung vor. Die Warenanmeldung erfolgt nach Wahl des Anmelders durch den Anmelder oder einen Zollvertreter.

Unter der Zollanmeldung versteht man die Bereitstellung umfassender Informationen über Waren, die über die Staatsgrenze eines Mitgliedsstaats der Zollunion transportiert werden, in einer gemäß dem Zollverfahren festgelegten Form.

Die Zollabfertigung von Waren, die von Einzelpersonen im Begleitgepäck über die Zollgrenze transportiert werden, erfolgt durch die Zollbehörden, in deren Tätigkeitsgebiet sich die Grenzkontrollstellen befinden.

Die Orte für die Zollabfertigung von Waren, die von Einzelpersonen im Begleitgepäck beim Überschreiten der Grenze eines Mitgliedsstaates der Zollunion auf der Schiene, auf der Straße oder auf dem Wasserweg im internationalen Personenverkehr befördert werden, sind in der Regel baulich gekennzeichnete und gesonderte Räumlichkeiten, die der Zollabfertigung dienen Beförderung von Passagieren (Abteil, Kabine, Waggon, Fahrgastraum eines Fahrzeugs).

Die Hauptfunktionen der Zollanmeldung sind:

Bereitstellung der für Zollzwecke erforderlichen Informationen an die Zollbehörden über über die Zollgrenze transportierte Waren und Fahrzeuge sowie über andere Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen und der Anmeldung unterliegen;

Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Urhebers in Bezug auf Waren und Fahrzeuge gemäß dem gewählten Zollverfahren;

Überprüfung der Übereinstimmung der deklarierten Informationen mit den tatsächlichen Daten durch die Zollbehörden.

Der Zweck dieses Tests besteht darin, das Verfahren zur Anmeldung von Waren zu untersuchen, die von Einzelpersonen zum persönlichen Gebrauch über die Zollgrenze der Zollunion transportiert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden folgende Aufgaben gestellt:

.Studieren Sie das Verfahren zur Anmeldung von Waren, die von Einzelpersonen zum persönlichen Gebrauch über die Zollgrenze der Zollunion transportiert werden.

.Studieren Sie die Merkmale und Formen der Erklärung.


Kapitel 1. Verfahren zur Zollabfertigung und Anmeldung von Waren, die von Einzelpersonen zum persönlichen Gebrauch befördert werden


Gemäß Artikel 354 Absatz 1 des Zollkodex der Zollunion werden Zollvorgänge in Bezug auf Waren für den persönlichen Gebrauch, die über die Zollgrenze befördert werden, auf die im Arbeitsgesetzbuch der Zollunion und (oder) einem internationalen Gesetz festgelegte Weise durchgeführt Vertrag der Mitgliedstaaten der Zollunion.

Der Zollkodex der Zollunion und die Verordnungen über das Verfahren zur Zollabfertigung regeln das Verfahren zur Zollabfertigung folgender Warenkategorien:

von Einzelpersonen im Handgepäck und im Begleitgepäck befördert;

von Einzelpersonen in unbegleitetem Gepäck transportiert;

Autos, die von Einzelpersonen bewegt werden.

Gemäß Art. 351 TK TS:

Unbegleitetes Gepäck – Waren für den persönlichen Gebrauch, die einer natürlichen Person gehören und im Rahmen eines internationalen Transportabkommens (Transportexpedition) an den Beförderer zur tatsächlichen Beförderung über die Zollgrenze im Zusammenhang mit der Einreise dieser natürlichen Person in das Gebiet der Zollunion übergeben oder übertragen werden sein Verlassen des Zollgebiets der Zollunion;

Begleitetes Gepäck – Waren für den persönlichen Gebrauch, einschließlich Handgepäck, die von einer Person direkt beim Überqueren der Zollgrenze befördert werden;

Vom Spediteur gelieferte Waren für den persönlichen Gebrauch – Waren für den persönlichen Gebrauch, die dem Spediteur im Rahmen eines internationalen Transportabkommens (gemäß einer Rechnung, einem Frachtbrief und anderen Dokumenten) zum Zweck der tatsächlichen Beförderung über die Zollgrenze an eine natürliche Person übergeben oder übergeben werden oder von einer Person, die die Zollgrenze nicht überschritten hat;

Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch – ein Auto, ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Wasserfahrzeug oder ein Luftfahrzeug, zusammen mit seinen Ersatzteilen und seinem üblichen Zubehör und seiner Ausrüstung, die in seinen üblichen Tanks, Kraftstoffen, Schmiermitteln und Kraftstoffen enthalten sind und Eigentum oder Besitz einer natürlichen Person sind und diese bewegen Fahrzeuge über die Zollgrenze ausschließlich zu persönlichen Zwecken und nicht zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur gewerblichen oder gewerblichen Güterbeförderung gegen Entgelt oder unentgeltlich.

Die Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch erfolgt durch Einzelpersonen bei der Überquerung der Zollgrenze der Zollunion gleichzeitig mit der Gestellung der Waren bei der Zollbehörde.

Die Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch erfolgt schriftlich mittels einer Passagierzollanmeldung. Die Form der Passagierzollanmeldung, das Verfahren zum Ausfüllen, Einreichen und Registrieren werden durch einen Beschluss der Kommission der Zollunion festgelegt.

Eine natürliche Person hat das Recht, nach eigenem Ermessen eine Zollanmeldung für Waren für den persönlichen Gebrauch, die nicht der Zollanmeldung unterliegen, schriftlich unter Verwendung einer Passagierzollanmeldung abzugeben.

Die Zollbehörde registriert oder verweigert die Registrierung einer Zollanmeldung innerhalb von höchstens 2 (zwei) Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zollanmeldung in der durch die Entscheidung der Zollunion festgelegten Weise.

Datum und Uhrzeit der Abgabe der Zollanmeldung, deren elektronische Kopie sowie die erforderlichen Unterlagen werden von der Zollbehörde auch unter Einsatz von Informationstechnologie erfasst.

Die Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch einer Person unter 16 Jahren erfolgt durch die sie begleitende Person (ein Elternteil, Adoptivelternteil, Vormund, andere Begleitperson oder Vertreter des Beförderers, und im Falle einer organisierten Abreise ( Einreise) einer Gruppe von Minderjährigen ohne Begleitung der Eltern, anderer Personen – Gruppenleiter oder Vertreter des Beförderers).

Beim Transport von Särgen mit Leichen (Überresten) und Urnen mit Asche (Asche) von Verstorbenen über die Zollgrenze erfolgt die Zollanmeldung durch Einreichung eines Antrags in beliebiger Form durch die Begleitperson unter Vorlage der in Teil zwei genannten Dokumente und drei von Absatz 6 der Kunst. 355 TK TS. In anderen Fällen erfolgt die Warenanmeldung mündlich.

Bei der Ausfuhr von Särgen mit Leichen (Überresten) von Verstorbenen und Urnen mit Asche (Asche) aus dem Zollgebiet der Zollunion werden folgende Dokumente vorgelegt:

) Sterbeurkunde, ausgestellt von den Standesämtern in der für die Personenstandsregistrierung in den Mitgliedstaaten der Zollunion vorgesehenen Weise, oder eine ärztliche Sterbeurkunde oder notariell beglaubigte Kopien dieser Dokumente;

) formlose Schlussfolgerung der örtlichen staatlichen Gesundheitsinspektionsbehörden zur Möglichkeit einer Exhumierung im Falle einer Umbettung;

) eine Urkunde (Bescheinigung) einer freien Form einer spezialisierten Organisation, die rituelle Dienstleistungen zur Versiegelung von Zinksärgen erbracht hat, aus der hervorgeht, dass sich darin keine fremden Beilagen befinden, mit beigefügtem Verzeichnis der Sachen und Wertgegenstände des Verstorbenen, sofern diese mitgeschickt werden mit dem Leichnam (den Überresten) des Verstorbenen.

Bei der Einfuhr von Urnen mit Asche (Asche) und Särgen mit Leichen (Überresten) des Verstorbenen in das Zollgebiet der Zollunion werden folgende Dokumente vorgelegt:

) Sterbeurkunde, ausgestellt von einer autorisierten Institution des Abgangslandes, oder eine ärztliche Sterbeurkunde oder Kopien dieser Dokumente;

) eine Urkunde (Bescheinigung) einer beliebigen Form einer Organisation, die rituelle Dienstleistungen zur Versiegelung von Zinksärgen erbracht hat, aus der hervorgeht, dass sich darin keine fremden Beilagen befinden, mit beigefügtem Inventar der Sachen und Wertsachen des Verstorbenen, sofern diese mitgeschickt werden der Körper (die Überreste) des Verstorbenen.

An den Punkten der Ankunft im Zollgebiet der Zollunion oder der Abfahrt aus diesem Gebiet kann für die Zwecke der Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch ein Doppelkorridorsystem genutzt werden.

Die Verwendung eines Doppelkorridorsystems ermöglicht es einer Person, die über die Zollgrenze reist, die unabhängige Wahl der schriftlichen Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch und des entsprechenden Korridors („grün“ oder „rot“) für die Durchführung von Zollvorgängen. Die Zollbehörden sind verpflichtet, interessierte Parteien über deklarationspflichtige Waren gemäß den Rechtsvorschriften der CU-Mitgliedsstaaten schriftlich zu informieren.

Die russische Gesetzgebung sieht zwei Formen der Deklaration transportierter Güter vor:

Formular für die mündliche Erklärung – eine Erklärung einer Person gegenüber der Zollbehörde über das Fehlen von Waren, die einer schriftlichen Erklärung unterliegen, unter den Waren, die über die Grenze der Zollunion transportiert werden;

Form der schriftlichen Anmeldung – ein Antrag einer Einzelperson bei der Zollbehörde, der für Waren vorgesehen ist, die einer schriftlichen Anmeldung unterliegen.

Zur mündlichen Form der Anmeldung gehört auch die Anmeldung des Warentransports bei Nutzung eines Zweikanal-Korridorsystems.


1 Das Verfahren für Privatpersonen, Waren schriftlich anzumelden


Folgende Waren unterliegen der schriftlichen Deklarationspflicht:

Waren, die von Privatpersonen im unbegleiteten Gepäck transportiert oder vom Spediteur an eine Einzelperson geliefert werden;

Waren, die an Einzelpersonen zum persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch gesendet werden. Eine Ausnahme bilden Waren, die per internationaler Post verschickt werden;

Waren für den persönlichen Gebrauch, die mit allen Transportmitteln transportiert werden, unterliegen Verboten und Beschränkungen, mit Ausnahme nichttarifärer und technischer Regulierungsmaßnahmen;

Waren für den persönlichen Gebrauch, die mit allen Mitteln, einschließlich vorübergehender Einfuhr, transportiert werden und deren Kosten und (oder) Menge die Normen für die Beförderung solcher Waren unter Befreiung von Zöllen übersteigt;

Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Zollunion eine schriftliche Deklarationspflicht besteht (z. B. Waffen, Kulturgüter);

Bargeld und/oder Geldinstrumente, die von Privatpersonen über die Zollgrenze befördert werden, in den durch die Zollgesetzgebung der Zollunion vorgesehenen Fällen;

Fahrzeuge für den persönlichen Gebrauch, die mit allen Mitteln befördert werden, mit Ausnahme von Fahrzeugen für den persönlichen Gebrauch, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion zugelassen sind, vorübergehend aus dem Zollgebiet der Zollunion ausgeführt und wieder in dieses Hoheitsgebiet eingeführt werden;

Währung der Mitgliedsstaaten der Zollunion, Wertpapiere und (oder) Währungswerte, Reiseschecks in gesetzlich vorgesehenen Fällen;

Waren für den persönlichen Gebrauch, die im begleiteten Gepäck eingeführt werden, wenn die Person, die sie transportiert, über unbegleitetes Gepäck verfügt.

Für die Beförderung von Gütern im Handgepäck sowie im begleiteten und unbegleiteten Gepäck ist eine schriftliche Erklärung erforderlich:

Auf dem Luftweg eingeführte Waren, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt und/oder deren Gesamtgewicht 50 Kilogramm übersteigt, die mit anderen Transportmitteln eingeführt werden, deren Gesamtwert 1.500 Euro übersteigt und/oder deren Gesamtgewicht 50 Kilogramm übersteigt deren Gewicht 50 Kilogramm übersteigt.

Einmalige Einfuhr und einmalige Ausfuhr von Bargeld (Banknoten, Schatzanweisungen, Münzen, mit Ausnahme von Münzen aus Edelmetallen) und (oder) Reiseschecks in/aus dem/den Zollgebiet(en) der Zollunion für a Gesamtbetrag, der den Gegenwert von 10.000 (zehntausend) US-Dollar übersteigt, für den gesamten Betrag des eingeführten Bargeldes und (oder) der Reiseschecks.

Import und Export von Geldinstrumenten (Wechsel, Schecks (Bankschecks), Wertpapiere).

Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Metalle der Platingruppe – Palladium, Iridium, Rhodium, Ruthenium und Osmium) in jedem Zustand und in jeder Form:

Vorübergehend importiert;

Exportiert (mit Ausnahme von vorübergehend exportiertem Schmuck, einschließlich solcher mit Edelsteineinsätzen).

Edelsteine: temporär bewegte Smaragde, Rubine, Saphire und Alexandrite, Naturperlen in roher (natürlicher) und verarbeiteter Form, einzigartige Bernsteinformationen, Diamanten, bewegte Naturdiamanten.

Exportierte staatliche Auszeichnungen der Russischen Föderation;

Kulturelle Werte.

Exportierte staatliche Auszeichnungen der Russischen Föderation.

Als Erbschaft erhaltene Güter für den persönlichen Gebrauch, vorbehaltlich der urkundlichen Bestätigung des Erhalts dieser Güter als Erbschaft.

Gefährdete Tiere und Pflanzen, deren Teile, Derivate sowie daraus gewonnene Produkte.

Waffen (Geräte und Gegenstände, die strukturell dazu bestimmt sind, ein lebendes oder anderes Ziel zu treffen und Signale zu geben), Hauptteile einer Schusswaffe (Lauf, Verschluss, Trommel, Rahmen, Gehäuse), Patronen (Geräte, die dazu bestimmt sind, eine Waffe abzufeuern und sich zu einem Ganzen verbinden). (mit Hilfe einer Hülse, eines Zündmittels, einer Treibladung und Projektilausrüstung), Bestandteile von Patronen (Kapselhülsen, Zündhütchen, Schießpulver) und Munition.

Importierte alkoholische Getränke in Mengen über 3 Liter.

Einfuhr von Tabakwaren in Mengen, die die zulässigen Werte für die zollfreie Einfuhr überschreiten.

Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und ihre Vorläufer.

Potenziell giftige Substanzen.

Hochfrequenzgeräte und radioelektronische Geräte, mit Ausnahme von Endgeräten.

Spezielle technische Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung.

Exportierte materielle Objekte, die Informationen enthalten, die ein Staatsgeheimnis darstellen.

Kernmaterialien, Ausrüstung, spezielle nichtnukleare Materialien und verwandte Technologien.

Radioaktive Isotope, radioaktive Stoffe und darauf basierende Produkte.

Exportierte Rohstoffe, Materialien, Ausrüstung, wissenschaftliche und technische Informationen, Ergebnisse geistiger Tätigkeit, die bei der Herstellung von Massenvernichtungswaffen, ihren Trägerfahrzeugen, anderen Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung verwendet werden können.

Importierte Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.

Militärprodukte.

Verkehrsmittel.

Waren, die im unbegleiteten Gepäck befördert werden.

Waren, die zum persönlichen Gebrauch an Privatpersonen versandt werden, mit Ausnahme von Waren, die per internationaler Post verschickt werden.

Zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Waren können Privatpersonen auch andere Warenbewegungen über die Zollgrenze der Zollunion anmelden. Solche Waren können vorübergehend importiert/exportiert und anschließend exportiert/importiert werden, wenn der Gesamtwert den festgelegten Höchstwert (1.500 Euro oder 10.000 Euro je nach Transportart) nicht überschreitet und/oder deren Gesamtgewicht 50 Kilogramm nicht überschreitet.

Wenn für die von einer Person angegebenen Waren keine Zollanmeldung abgegeben wurde, wertet der Zollbeamte dies als schriftliche Erklärung über das Fehlen deklarationspflichtiger Waren.

Die Meldung falscher Angaben in der Anmeldung sowie das Durchlaufen vereinfachter Zollanmeldungsstellen, wenn der Bürger deklarationspflichtige Waren besitzt, führt zu einer Haftung gemäß dem Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten und dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation.

Gemäß dem Kommentar zum Zollkodex der Zollunion: Kapitel 27 „Zollanmeldung von Waren“ muss der schriftlichen Abgabe einer Zollanmeldung die Übermittlung einer elektronischen Kopie an die Zollbehörde beigefügt sein, sofern die Zollbehörde nichts anderes bestimmt Zollkodex der Zollunion, eine Entscheidung der Kommission der Zollunion (im Folgenden als CCU bezeichnet) oder Rechtsvorschriften Mitgliedsstaaten der Zollunion in Fällen, die in der Entscheidung der Zollunion vorgesehen sind. Im Vergleich zur russischen Gesetzgebung sieht das Gesetz daher die Verpflichtung des Anmelders vor, bei der Einreichung, einschließlich einer Warenanmeldung, den Zollbehörden eine elektronische Kopie davon vorzulegen.

Bei der schriftlichen Anmeldung von Waren, die im Begleitgepäck transportiert werden, wird eine Passagierzollanmeldung im Formular TD-6 mit der obligatorischen Angabe des Zollwerts der Waren ausgefüllt. Diese Erklärung wird gleichzeitig mit der Gestellung der Ware abgegeben. (Anhang 1)

Gleichzeitig mit TD-6 werden je nach den Umständen der Reise Dokumente zur Bestätigung der gemachten Angaben eingereicht:

Ausweisdokument (Reisepass, internationaler Reisepass, Geburtsurkunde für Minderjährige);

ein Dokument, das die Adoption, Vormundschaft, Vormundschaft eines Minderjährigen bestätigt (wenn die Waren von einer natürlichen Person im Namen des Minderjährigen deklariert werden);

Dokumente, die den Kauf und die Kosten der deklarierten Waren bestätigen (Rechnungen, Schecks);

Transportdokumente (Frachtbriefe, Gepäckquittungen);

Dokumente, die den Anspruch auf Leistungen bestätigen (einschließlich für vorübergehende Einfuhr, Flüchtlinge, die sich dauerhaft aufhalten);

Dokumente, die die Einhaltung nichttarifärer Beschränkungen bestätigen (Lizenzen, Genehmigungen usw.);

andere Dokumente, einschließlich solcher, die den Verwendungszweck der Waren für den persönlichen Gebrauch bestätigen (falls erforderlich);

Erfolgt die Warenanmeldung mündlich, können auf Verlangen eines Zollbeamten Dokumente vorgelegt werden.

Zwei Kopien der Erklärung, ausgefüllt in Russisch oder Englisch, werden der Zollbehörde am Kontrollpunkt vorgelegt. Auf beiden Kopien des TD-6 wird im Feld „Für amtliche Zeichen“ ein Vermerk über die Erlaubnis oder Verweigerung des Warentransports über die Zollgrenze der Zollunion angebracht und durch das persönliche nummerierte Siegel eines bevollmächtigten Beamten bestätigt. Ein Exemplar wird dem Einzelnen zurückgegeben, das zweite verbleibt zur Aufbewahrung in den Akten der Zollbehörde.

Bei der schriftlichen Zollanmeldung transportierter Waren für den persönlichen Gebrauch ist der Anmelder verpflichtet:

) der Zollbehörde die Dokumente vorlegen, auf deren Grundlage die Zollanmeldung ausgefüllt wird, einschließlich derjenigen, die die Zahlung von Zöllen bestätigen oder die Zahlung von Zöllen und Steuern sicherstellen;

) die angemeldeten Waren auf Verlangen eines Zollbeamten vorlegen;

) fällige Zollzahlungen zu zahlen oder die Zahlung von Zöllen und Steuern in den im Kodex und (oder) im Abkommen vorgesehenen Fällen sicherzustellen;

) andere Anforderungen erfüllen, die in der Zollgesetzgebung der Zollunion vorgesehen sind.

Bei der Zollanmeldung von Waren können Dokumente in Form elektronischer Dokumente gemäß dem CU-Code eingereicht werden. Das Verfahren zur Übermittlung und Nutzung elektronischer Dokumente richtet sich nach der Zollgesetzgebung der Zollunion.


2 Das Verfahren für Einzelpersonen, Waren mündlich anzumelden


Waren, für die keine schriftliche Deklarationspflicht besteht<#"center">Zollabwicklung Warenkorridor

Abschluss


Die Zollanmeldung von Waren ist einer der wichtigsten und zugleich arbeitsintensivsten und kostenintensivsten Prozesse für den grenzüberschreitenden Warentransport.

Unsere Gesetzgebung im Bereich des Zollrechts ist sehr instabil und anfällig, so dass es für eine unvorbereitete Person schwierig ist, den Überblick über die zahlreichen Änderungen zu behalten, Waren selbstständig korrekt anzumelden und alle für die Registrierung erforderlichen Dokumente korrekt vorzubereiten. Darüber hinaus gemäß den Anweisungen, nach denen alle erforderlichen Informationen ausgefüllt werden müssen.

Die Rolle und Bedeutung der Anmeldung für Zollzwecke ist sehr groß. Bei der Anmeldung gibt ein Teilnehmer an einer Außenwirtschaftstätigkeit grundlegende Informationen über die Waren an: Namen, Kosten, Gewicht, Verpackungsinformationen, Codes für die Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit, das Zollverfahren, in das sie überführt werden.

Das gesetzte Ziel der Kontrollarbeiten wurde erreicht:

.Die Merkmale der Anmeldung als integraler Bestandteil des Zollvorgangs werden angegeben;

.Berücksichtigt werden die Arten und Formen der Erklärung;

Berücksichtigt werden die Warenarten, die einer schriftlichen Anmeldung unterliegen.

Die Zollanmeldung ist das wichtigste Element der Zollabwicklung. Wie effektiv die Zollanmeldung sein wird, hängt davon ab, wie schnell die Zollvorgänge durchgeführt werden.

Durch die Einführung verschiedener Anmeldeformen soll der Zeitaufwand für die Zollanmeldung bei der Warenanmeldung verkürzt werden, sodass die Zollbehörden bereits vor Eintreffen der Waren drei Formen der Zollkontrolle auswählen können, die im Einzelfall notwendig und ausreichend sind.

Die Erreichung einer neuen Dienstleistungsqualität im Außenhandel ist untrennbar mit der Einführung moderner Informationstechnologien für die Zollabwicklung und Zollkontrolle verbunden.


Literaturverzeichnis


1.Zollkodex Zollkodex der Zollunion: offiziell. Text: abgerufen am 1. Juli 2010. - M.: Prospekt, 2010.

Das Dokument ist ungültig oder storniert.

„Zollkodex der Zollunion“ (in der Fassung vom 8. Mai 2015) (Anhang zum Abkommen über den Zollkodex der Zollunion, angenommen durch Beschluss des Zwischenstaatlichen Rates der EurAsEC auf der Ebene der Staatsoberhäupter vom 27. November 2009 N 17)

TK TS Artikel 355. Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch

1. Die Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch erfolgt durch Einzelpersonen beim Überqueren der Zollgrenze gleichzeitig mit der Gestellung der Waren bei der Zollbehörde.

2. Der schriftlichen Zollanmeldung unterliegen:

1) Waren für den persönlichen Gebrauch, die im unbegleiteten Gepäck transportiert oder vom Beförderer an eine Einzelperson geliefert werden;

2) Waren für den persönlichen Gebrauch, die mit allen Mitteln transportiert werden und Verboten und Beschränkungen unterliegen, mit Ausnahme nichttarifärer und technischer Regulierungsmaßnahmen;

3) Waren für den persönlichen Gebrauch, die auf beliebige Weise, einschließlich vorübergehend eingeführter Waren, transportiert werden und deren Kosten und (oder) Menge die durch einen internationalen Vertrag der Mitgliedstaaten festgelegten Normen für die Beförderung dieser Waren unter Befreiung von Zöllen übersteigt die Zollunion;

4) Fahrzeuge für den persönlichen Gebrauch, die auf beliebige Weise transportiert werden, mit Ausnahme von Fahrzeugen für den persönlichen Gebrauch, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Zollunion zugelassen sind, vorübergehend aus dem Zollgebiet der Zollunion ausgeführt und wieder in dieses Hoheitsgebiet eingeführt werden ;

5) Währung der Mitgliedsstaaten der Zollunion, Wertpapiere und (oder) Währungswerte, Reiseschecks in gesetzlich und (oder) einem internationalen Vertrag der Mitgliedsstaaten der Zollunion vorgesehenen Fällen;

(geändert durch das Protokoll vom 16. April 2010)

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

6) kulturelle Werte;

7) Waren für den persönlichen Gebrauch, die im begleiteten Gepäck eingeführt werden, wenn die Person, die sie befördert, über unbegleitetes Gepäck verfügt;

8) andere Waren, die durch die Zollgesetzgebung der Zollunion bestimmt sind.

3. Die Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch erfolgt schriftlich mittels einer Passagierzollanmeldung.

Die Form der Passagierzollanmeldung, das Verfahren zum Ausfüllen, Einreichen und Registrieren werden durch einen Beschluss der Zollunionskommission festgelegt.

4. Eine natürliche Person hat das Recht, nach eigenem Ermessen eine Zollanmeldung für Waren für den persönlichen Gebrauch, die nicht der Zollanmeldung unterliegen, schriftlich unter Verwendung einer Passagierzollanmeldung abzugeben.

5. Die Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch einer natürlichen Person unter 16 Jahren erfolgt durch die sie begleitende Person (ein Elternteil, Adoptivelternteil, Vormund oder Treuhänder dieser Person, eine andere begleitende Person oder ein Vertreter der Person). Beförderer in Abwesenheit von Begleitpersonen und im Falle einer organisierten Abreise (Einreise) einer Gruppe von Minderjährigen ohne Begleitung von Eltern, Adoptiveltern, Erziehungsberechtigten oder Treuhändern, anderen Personen - durch den Gruppenleiter oder einen Vertreter des Beförderers).

6. Beim Transport von Särgen mit Leichen (Überresten) und Urnen mit Asche (Asche) des Verstorbenen über die Zollgrenze erfolgt die Zollanmeldung durch Einreichung eines Antrags in beliebiger Form durch die Person, die den Sarg mit der Leiche (Überreste) begleitet oder Urnen mit Asche (Asche) des Verstorbenen, mit einer Übergabe der in den Teilen zwei und drei dieses Absatzes genannten Dokumente.

Bei der Ausfuhr von Urnen mit Asche (Asche) und Särgen mit Leichen (Überresten) des Verstorbenen aus dem Zollgebiet der Zollunion werden folgende Dokumente vorgelegt:

eine Sterbeurkunde, ausgestellt von den Standesämtern in der für die Personenstandsregistrierung in den Mitgliedstaaten der Zollunion geltenden Weise, oder eine ärztliche Sterbeurkunde oder notariell beglaubigte Kopien dieser Dokumente;

Gemäß dem Zollkodex der Zollunion Zollkodex der Zollunion. Anhang zum Abkommen über den Zollkodex der Zollunion vom 27. November 2009 N 17 (geändert durch das Protokoll vom 16. April 2010) // Gesetzessammlung der Russischen Föderation 13.12.2010, N 50, Kunst. 6615. Waren unterliegen der Zollanmeldung, wenn sie in ein Zollverfahren überführt werden oder in anderen Fällen. Die Warenanmeldung erfolgt durch den Anmelder oder einen Zollvertreter, der im Namen und im Namen des Anmelders handelt. Die Zollanmeldung erfolgt in schriftlicher und (oder) elektronischer Form mittels Zollanmeldung.

Eine Anmeldung ist eine Erklärung gegenüber der Zollbehörde in der Zollanmeldung über die Waren, über das vom Anmelder oder Zollvertreter gewählte Zollverfahren und andere für Zollzwecke notwendige Informationen.

Waren, die aus den Hoheitsgebieten von Staaten, die nicht Mitglieder der Zollunion sind, in die Russische Föderation eingeführt werden, einschließlich solcher, die im Rahmen des Zollverfahrens des Zolltransits durch die Hoheitsgebiete von Mitgliedsstaaten der Zollunion transportiert werden, sowie Waren, die aus der Russischen Föderation exportiert werden Russische Föderation außerhalb des Zollgebiets der Zollunion unterliegen der Zollanmeldung gemäß Kapitel 27 des Zollkodex der Zollunion, wenn sie in ein Zollverfahren überführt werden und das Zollverfahren geändert wird. Bundesgesetz vom 27. November 2010 N 311-FZ (in der Fassung vom 6. Dezember 2011) „Über die Zollregulierung in der Russischen Föderation“ // Gesetzessammlung der Russischen Föderation vom 29. November 2010 N 48 Art. 6252.

Gegenstand der im Rahmen der Anmeldung entstehenden Rechtsbeziehungen sind einerseits Zollbehörden, andererseits Anmelder und sonstige Personen.

Die Warenanmeldung ist eine der zwingenden Voraussetzungen für den Waren- und Fahrzeugverkehr über die Zollgrenze der Zollunion und das Hauptelement der Zollabfertigung.

Die Zollabfertigung von Waren, die von Einzelpersonen im Begleitgepäck über die Zollgrenze der Zollunion transportiert werden, erfolgt durch die Zollbehörden, in deren Tätigkeitsgebiet sich die Kontrollstellen jenseits der Staatsgrenze der Zollunion befinden.

Die Orte für die Zollabfertigung von Waren, die von Einzelpersonen im Begleitgepäck beim Überschreiten der Staatsgrenze der Zollunion auf der Schiene, auf der Straße oder auf dem Wasserweg im internationalen Personenverkehr befördert werden, sind in der Regel baulich gekennzeichnete und gesonderte Räumlichkeiten, die der Personenbeförderung dienen (Abteil, Kabine, Wagen, Fahrgastraum des Fahrzeugs).

Wird eine Zollanmeldung als Buchungsbeleg für Zwecke der Währungskontrolle durch die Zollbehörden der Zollunion verwendet, muss die Zollanmeldung gemäß den internationalen Rechtsvorschriften zur Währungsregulierung und Währung auch die für diese Zwecke erforderlichen Informationen enthalten Kontrolle.

Zum Beispiel bei der Änderung des Zollregimes bereits transportierter Waren, bei der Anmeldung von Waren, die dem Zollregime eines Duty-Free-Shops unterstellt sind, bei der Aufhebung oder dem Widerruf einer Lizenz zur Gründung eines Duty-Free-Shops.

Die Hauptfunktionen der Deklaration sind:

  • 1. Bereitstellung der für Zollzwecke erforderlichen Informationen an die Zollbehörden über Waren und Fahrzeuge, die über die Zollgrenze der Zollunion transportiert werden, sowie über andere Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen und der Anmeldung unterliegen.
  • 2. Bestätigung der Rechtmäßigkeit der von der Person, die sie ausführt, in Bezug auf Waren und Fahrzeuge gemäß der gewählten Zollregelung durchgeführten Handlungen.
  • 3. Überprüfung der Übereinstimmung der deklarierten Informationen mit den tatsächlichen Daten durch die Zollbehörden. Schukowez V.Yu. Zollrecht in Fragen und Antworten: Ein kurzer Kurs. - M.: Eksmo Publishing House, 2006. S. 57.

Im Rahmen der Arbeit werden wir den Rechtsrahmen betrachten, der das Verfahren zur Zollanmeldung von Waren, die über die Zollgrenze der Zollunion transportiert werden, direkt regelt.

Da im Zollrecht internationale Rechtsakte die höchste Rechtskraft haben, betrachten wir sie zunächst.

Eine Neuheit in der Zollgesetzgebung ist der Zollkodex der Zollunion Zollkodex der Zollunion (Anhang zum Abkommen über den Zollkodex der Zollunion, angenommen durch Beschluss des Zwischenstaatlichen Rates der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. November). 2009 Nr. 17) (in der Fassung vom 16. April 2010) // Gesetzessammlung der Russischen Föderation vom 13.12.2010, N 50, Kunst. 6615., das am 1. Juli 2010 auf dem Territorium der Russischen Föderation in Kraft trat und dessen Normen unmittelbare Wirkung haben.

Der Zollkodex der Zollunion enthält alle gängigen Bestimmungen, die für die internationale Zusammenarbeit und Interaktion erforderlich sind.

Kapitel 27 „Zollanmeldung von Waren“ des Zollkodex der Zollunion umfasst 16 Artikel, die allgemeine Bestimmungen zur Zollanmeldung von Waren beschreiben (Artikel 179); Arten von Zollanmeldungen und ihre Merkmale werden aufgeführt (Artikel 180-182); Auf die bei der Zollanmeldung vorgelegten Dokumente wird geachtet (Artikel 182). die Fristen für die Abgabe einer Zollanmeldung sind angegeben (Artikel 185); charakterisiert den Anmelder, seine Rechte und Pflichten sowie seine Haftung (Artikel 186-189); Das Verfahren zur Einreichung und Registrierung einer Zollanmeldung sowie zur Einführung von Änderungen und Ergänzungen (Artikel 190-192) ist geregelt.

Die Russische Föderation hat eine Reihe internationaler Abkommen und Entscheidungen unterzeichnet, die sich auf den Prozess der Zollanmeldung von Waren auswirken. Hier einige Beispiele:

Der Beschluss der Kommission der Zollunion vom 20. Mai 2010 N 257 „Über Anweisungen zum Ausfüllen von Zollanmeldungen und Zollanmeldungsformularen“ (zusammen mit den „Anweisungen zum Verfahren zum Ausfüllen einer Warenanmeldung“) regelt das Verfahren zum Ausfüllen eine Zollanmeldung und stellt deren Formulare zur Verfügung. Beschluss der Kommission der Zollunion vom 20. Mai 2010 Nr. 257 (in der Fassung vom 22. Juni 2011) „Über Anweisungen zum Ausfüllen von Zollanmeldungen und Formularen für Zollanmeldungen“ (zusammen mit den „Anweisungen zum Verfahren zum Ausfüllen von Zollanmeldungen“) für Waren“) // Offizielle Website der Kommission der Zollunion Zugriffsmodus http://www.tsouz.ru/.

Beschluss der Kommission der Zollunion vom 20. Mai 2010 N 256 „Über das Verfahren zur Vornahme von Änderungen und (oder) Ergänzungen der Warenanmeldung vor der Entscheidung über die Überlassung von Waren im Rahmen der vorläufigen Zollanmeldung“ (zusammen mit den „Anweisungen“) über das Verfahren zur Vornahme von Änderungen und (oder) Ergänzungen der Warenanmeldung vor der Entscheidung über die Überlassung von Waren im Rahmen der vorläufigen Zollanmeldung“) Beschluss der Kommission der Zollunion vom 20. Mai 2010 N 256 „Über das Verfahren zur Vornahme von Änderungen und (oder) Ergänzungen zur Warenanmeldung vor der Entscheidung über die Überlassung der Waren im Rahmen der vorläufigen Zollanmeldung“ (zusammen mit den „Hinweisen zum Verfahren zur Vornahme von Änderungen und (oder) Ergänzungen zur Warenanmeldung vor der Entscheidung über die Überlassung von Waren während der vorläufigen Zollanmeldung“) // Offizielle Website der Eurasischen Wirtschaftskommission http://www.tsouz.ru/.etc.

Der nächste Rechtsakt, der das Verfahren zur Warenanmeldung regelt, ist das Bundesgesetz Nr. 311 „Über die Zollregulierung in der Russischen Föderation“, Bundesgesetz vom 27. November 2010 N 311-FZ „Über die Zollregulierung in der Russischen Föderation“ (vom Staat angenommen). Duma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation am 19. November 2010) // Gesetzessammlung der Russischen Föderation vom 29. November 2010 N 48 Kunst. 6252., in dem Abschnitt V der Zollanmeldung von Waren im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Zollverfahren gewidmet ist.

Kapitel 24. „Zollanmeldung", umfasst 14 Artikel, die zollpflichtige Waren charakterisieren, auf die Warenanmeldung, den Ort der Warenanmeldung, den Anmelder achten, das Verfahren zur vorläufigen Zollanmeldung von Waren regeln, eine unvollständige, periodische Zollanmeldung abgeben und Heben Sie auch andere Punkte im Zusammenhang mit der Zollanmeldung von Waren hervor.

Ich möchte darauf hinweisen, dass Ordnungswidrigkeiten im Zollbereich (Verstöße gegen Zollvorschriften) im Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten geregelt sind. So enthält das Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten Kapitel 16 „Ordnungswidrigkeiten im Bereich Zollangelegenheiten (Verstöße gegen Zollvorschriften)“, das 23 Elemente von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Zollangelegenheiten enthält, davon 5 Elemente speziell dem Prozess der Warendeklaration gewidmet:

Artikel 16.2. Nichtdeklaration oder falsche Deklaration von Waren und (oder) Fahrzeugen;

Artikel 16.4. Nichtdeklaration oder falsche Deklaration von Fremdwährungen oder der Währung der Russischen Föderation durch Einzelpersonen;

Artikel 16.7. Vorlage ungültiger Dokumente bei der Zollabfertigung;

Artikel 16.12. Nichteinhaltung der Fristen für die Abgabe einer Zollanmeldung oder die Übermittlung von Dokumenten und Informationen;

Artikel 16.17. Vorlage ungültiger Dokumente für die Warenfreigabe vor Abgabe einer Zollanmeldung. Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten (angenommen von der Staatsduma am 20. Dezember 2001, genehmigt vom Föderationsrat am 26. Dezember 2001), Stand 02 /07/2011// „Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation“, 07.01.2002, N 1 (Teil 1), Art.-Nr. 1.

Das Gesetz der Russischen Föderation „Über Zolltarife“ regelt auch die Rechtsbeziehungen bei der Warenanmeldung. Insbesondere bestimmt das Gesetz den Zollwert von Waren bei einer Änderung des Zollverfahrens.

Der Föderale Zolldienst der Russischen Föderation hat auch eine Reihe von Vorschriften zu Deklarationsfragen erlassen, darunter die Verordnung des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation vom 3. Dezember 2010 N 2330 „Über Orte für die Deklaration bestimmter Warenarten“.